Das Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. Nr. I 33/2013) enthält eine Reihe von Bestimmungen, die bereits mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind.
So ist im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmung des § 21 VStG (Ermahnung) außer Kraft getreten. Sie wurde inhaltlich neu in § 45 VStG geregelt. Weiters ist die Bestimmung über die Strafbemessung in § 19 Abs. 1 VStG neu formuliert worden. Auch die Verjährungsbestimmungen sind neu gefasst worden.
Der Rechtsausschuss des Landtags hat sich Mittwoch mit dem „Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz“ beschäftigt. Außer der ÖVP waren alle gegen dieses Gesetz, das Fragen wie Berufungen gegen negative Baubescheide von Bürgermeistern regelt.
Nun haben alle Bundesländer den gesetzlichen Organisationsrahmen für „ihre“ Gerichte und die dienstrechtlichen Bestimmungen für „ihre“ Verwaltungsrichter beschlossen, das neue Verfahrensrecht ist kundgemacht und die Anpassung der Materiengesetze weitgehend über die Bühne.
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