In der Stellungnahme der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer zum Organisationsgesetz für das Verwaltungsgericht NÖ werden schwerwiegende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einzelner Gesetzesbestimmungen geäußert.
So sei die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Amtsenthebung eines Richters mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar, da die Abberufung eines Richters nur durch ein richterliches Disziplinarerkenntnis erfolgen dürfe. Die vorgesehene Regelung ermögliche aber ein Vorgehen gegen „unbotmäßige“ Richter.
Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer ist es schlicht mit der Unabhängigkeit des Richteramtes unvereinbar, wenn fixe Dienstzeiten sowie die Bindung der Dienstleistung an einen bestimmten Dienstort angeordnet werden können. Dies führe letztlich dazu, dass eine Fülle sachlich nicht gerechtfertigter Regeln für die Ausübung der richterlichen Arbeit aufgestellt würden, die zu nicht gerechtfertigtem Druck und somit zu einer Aushöhlung der richterlichen Unabhängigkeit führten.
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