Weitere Bestimmung des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes beim Verfassungsgerichtshof angefochten

tirol-wappen-11Das Verwaltungsgericht Tirol hat massive Bedenken gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 2 VwGVG.

Diese Bestimmung räumt der Behörde das Recht ein zu verlangen, dass „ bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht … bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden“ und ordnet an, dass das Verwaltungsgericht an diese behördliche Entscheidung gebunden ist.

Das Gericht beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden“ als verfassungswidrig aufheben.

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Gerhart Holzinger, der Wutbürger im Talar

Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs reicht es: In einer emotionalen Rede fordert Holzinger Reformen von der Politik ein. Wäre der U-Ausschuss schon ein Minderheitenrecht, hätte man sich viel erspart.

Es ist eine Abrechnung mit der Politik, deren Thema Nummer eins seit Wochen der U-Ausschuss ist. „Die Diskussionen, die derzeit in Österreich diesbezüglich geführt werden, hätte man sich eigentlich ersparen können. Das wäre gut für dieses Land gewesen, und das wäre auch gut für jede einzelne Partei im Nationalrat und für die Regierung gewesen“, sagt der VfGH-Präsident. Bereits 2009 habe das Geschäftsordnungskomitee des Nationalrats Pläne für die Reform vorbereitet. Geschehen sei nichts, prangert der VfGH-Chef an.

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Update: VfGH Judikatur / AlVG: Auch für Arbeitslose sollen Beschwerden aufschiebende Wirkung haben

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Das neue Verfahrensgesetz für die Verwaltungsgerichte (VwGVG) enthält in § 13 Abs. 1 den Grundsatz, das Beschwerden gegen Bescheide aufschiebende Wirkung zukommt.

Nur ausnahmsweise, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen.

Mit 1. Jänner 2014 wurde die Bestimmung des § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wirksam, die diesen Grundsatz ins Gegenteil verkehrte: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hatten Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung, diese konnte nur ausnahmsweise zuerkannt werden.

Der VfGH hat diese Bestimmung in seiner Entscheidung Zl G 74/2014 ua vom 02.12.2014 auf Antrag des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts aufgehoben.

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Die Einschränkung des Rechtsschutzes als „Harmonisierung der Gesamtrechtslage“

Offenkundig versuchen immer mehr Gebietskörperschaften, die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die neuen Verwaltungsgerichte auszuhebeln. Besonders eifrig zeigt sich hier das Bundesland Oberösterreich: Laut dem zuständigen Landesrat wurde bereits in der oberösterreichischen Bauordnung, im oberösterreichischen Straßengesetz und im oberösterreichischen Naturschutzgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen, dabei handle es sich um einen Beitrag „zur Harmonisierung der …

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Verwaltungsgericht Wien: Landtag repariert Organisationsgesetz

wien-wappenMit den Stimmen der Landtagsparteien mit Ausnahme der FPÖ wurde heute eine Novelle zum Wiener Verwaltungsgerichtsgesetz beschlossen.

Der Wiener Landtag reagiert damit auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von Mitte Jänner, mit dem  Teile des Gesetztes als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Kritisiert hatte der VfGH vor allem die Regelung über die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung (also wie bestimmt wird, welches Verfahren einem bestimmten Richter zur Entscheidung zugeteilt wird). Weiters erachtete es der VfGH für verfassungswidrig, dass die Zahl der (von der Vollversammlung) gewählten Mitglieder (also der Richter) im Ausschuss nicht größer ist als jene der Mitglieder kraft Amtes (also Präsident und Vizepräsident).

 

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Amtsgeheimnis soll im Herbst fallen

Geht es nach Kanzleramtsminister Ostermayer soll die Amtsverschwiegenheit bereits im Herbst dieses Jahres der Vergangenheit angehören. Ostermayer will in den nächsten Wochen einen entsprechenden Entwurf in Begutachtung geben. Statt grundsätzlicher Amtsverschwiegenheit soll für Behörden, staatsnahe Unternehmen und eingeschränkt die Gerichtsbarkeit auf Bundes- und Landesebene künftig grundsätzliche Informationspflicht gelten.  Der Bericht auf orf.at …

Oberösterreich: Landesgesetz soll Berufungen gegen Umweltverfahren aufschiebende Wirkung aberkennen

presse-logoDie neuen Verwaltungsgerichte und das neue Verfahrensrecht sind noch keine drei Monate alt und schon versucht die Politik, den Rechtsschutz der Bürger wieder einzuschränken.

Auf Bundesebene haben die Koalitionsparteien den Rechtschutz bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bereits eingeschränkt, Beschwerden in diesem Bereich kommt keine aufschiebenden Wirkung mehr zu.

Nun will auch das Land Oberösterreich eine ähnliche Regelung beschließen: Ein neuer § 43a im Naturschutzgesetz soll regeln, dass Beschwerden gegen Umweltschutzbescheide keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn der angefochtene Bescheid etwas genehmigt – nur ausnahmsweise soll die Behörde eine Verzögerung zuerkennen können.

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Ein Stück Machtverlust

Wiener zeitung LogoStadt Wien muss das neue Landesverwaltungsgerichtsgesetz sanieren. Nun soll es mehr gewählte Richter und weniger „Amtsmitglieder“ geben.

Von Ina Weber (Wiener Zeitung)

Die Bundeshauptstadt hat in der Causa Landesverwaltungsgerichtsgesetz im Gegensatz zu den anderen Bundesländern ihr eigenes Spiel gespielt und – ist damit ins offene Messer gelaufen. Wiens SPÖ und Grüne haben ein Gesetz beschlossen, das in einigen Punkten heikel und in einem Punkt besonders umstritten war. Die Opposition hat nun den Verfassungsgerichtshof angerufen und gewonnen. Das erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene neue Landesverwaltungsgerichtsgesetz muss daher saniert werden.

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Stürzenbecher: „Eher verwunderlich, dass nicht mehr aufgehoben worden ist“

StandardNach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs wird das Wiener Verwaltungsgerichtsgesetz repariert. VP und FP haben mögliche politische Einflussnahme vermutet und erfolgreich das Höchstgericht angerufen

David Krutzler (Der Standard)

Das Wiener Landesverwaltungsgerichtsgesetz musste repariert werden, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Teile der Regelung als nicht verfassungskonform aufgehoben hatte. In der nächsten Landtagssitzung am 25. März soll der von Rot und Grün adaptierte Passus beschlossen werden, wie der stellvertretende SP-Klubvorsitzende Kurt Stürzenbecher am Dienstag vor Journalisten mitteilte.

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Initativantrag zum Wiener Verwaltungsgerichts-Gesetz (VGWG)

wien-wappenVfGH hat die Regelung über die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung aufgehoben (G 46/2013). Nun haben die Regierungsparteien einen Iniativantrag zur Sanierung eingebracht. All jene Probleme, auf die der VfGH aus formalen Gründen nicht eingehen konnte, bleiben aber weiter ungelöst.

Die Höchstrichter erachteten als verfassungswidrig, dass die Vorgangsweise bei Stimmengleichheit  gegen das Recht auf ein faires Verfahrenverstoßen . Denn dazu gehöre, dass die Geschäftsverteilung eines Gerichtes fix für eine bestimmte Zeit festgelegt wird um jeden Einfluss darauf zu verhindern, welchem Richter ein bestimmtes Verfahren zugeteilt wird. Das sei aber nicht gewährleistet. Denn die gesetzliche Regelung erlaube, dass mehrfach hintereinander – und nicht nur zur einmaligen Überbrückung einer Ausnahmesituation – eine provisorische Geschäftsverteilung beschlossen wird.

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