Neuerliche Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien

wien-wappenDer Wiener Landtag hat gestern eine Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien beschlossen.

Die Änderung sieht unter anderem vor, dass in der Vollversammlung des Gerichtes auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen ist.

„Der Grund für diese Änderung ist für die Richter des Hauses nicht nachvollziebar und geht sicher nicht auf eine Initiative des Gerichtes zurück“, erklärt dazu die Wiener Sektion der Standesvertretung.

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Wenn Datenschutz zur Ausrede wird

FalterGut, dass die Regierung das Amtsgeheimnis abschafft. Viel wichtiger wäre es, ein anderes Gesetz zu überdenken

Ungekürzte Fassung eines Gastkommentars von Wolfgang Helm

Eine demokratische Verwaltung bedarf nicht nur der gerichtlichen Kontrolle, sondern muss sich auch der öffentlichen Diskussion stellen. Wir brauchen den gläsernen Staat, nicht den gläsernen Bürger.

Das „Amtsgeheimnis“ nach Artikel 20 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist aber nicht das entscheidende Hindernis. Es kommt nur zum Schutz ganz bestimmter öffentlicher Interessen oder überwiegender Privatinteressen zur Anwendung. Für die aufgezählten öffentlichen Interessen wie Landesverteidigung und Sicherheit fehlt es zwar an einer Abwägungsklausel gegen das Interesse an einer Information der Öffentlichkeit, jedoch besteht ein Interpretationsspielraum (so ist etwa nicht nachvollziehbar, warum der Beschaffungsvorgang von Kampfflugzeugen überhaupt im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müsste). Auch die Vorbehalte gegen die Durchsetzung der Auskunftspflicht sind unverständlich: die Verwaltungsgerichte entscheiden rasch, fast kostenlos (Eingabegebühr derzeit € 14,30) und ohne Anwaltszwang.

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Justizreform: „Strafmandate“ für gerichtlich strafbare Handlungen ?

Kleinere Delikte sollen nach dem Willen von Justizminister Wolfgang Brandstetter mit Organstrafmandaten, ähnlich wie bei Verkehrssündern, geahndet werden. Zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren soll es nur mehr dann kommen, wenn der Angeklagte die Entscheidung beeinsprucht. Strafrichter sollen die Möglichkeit bekommen, Geldstrafen oder auch Haftstrafen bis zu einem Jahr ohne Prozess schriftlich zu verhängen. Hier den Beitrag …

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Salzburg: Abgaben auch für Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss nahm heute, Mittwoch, 9. April, eine Vorlage für eine Novelle zum Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz einstimmig an. Mit den im Entwurf enthaltenen Änderungen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Parteien für die Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Verwaltungsabgaben nicht nur in Verfahren bei Behörden, sondern …

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Weitere Bestimmung des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes beim Verfassungsgerichtshof angefochten

tirol-wappen-11Das Verwaltungsgericht Tirol hat massive Bedenken gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 2 VwGVG.

Diese Bestimmung räumt der Behörde das Recht ein zu verlangen, dass „ bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht … bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden“ und ordnet an, dass das Verwaltungsgericht an diese behördliche Entscheidung gebunden ist.

Das Gericht beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden“ als verfassungswidrig aufheben.

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Gerhart Holzinger, der Wutbürger im Talar

Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs reicht es: In einer emotionalen Rede fordert Holzinger Reformen von der Politik ein. Wäre der U-Ausschuss schon ein Minderheitenrecht, hätte man sich viel erspart.

Es ist eine Abrechnung mit der Politik, deren Thema Nummer eins seit Wochen der U-Ausschuss ist. „Die Diskussionen, die derzeit in Österreich diesbezüglich geführt werden, hätte man sich eigentlich ersparen können. Das wäre gut für dieses Land gewesen, und das wäre auch gut für jede einzelne Partei im Nationalrat und für die Regierung gewesen“, sagt der VfGH-Präsident. Bereits 2009 habe das Geschäftsordnungskomitee des Nationalrats Pläne für die Reform vorbereitet. Geschehen sei nichts, prangert der VfGH-Chef an.

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Update: VfGH Judikatur / AlVG: Auch für Arbeitslose sollen Beschwerden aufschiebende Wirkung haben

Das neue Verfahrensgesetz für die Verwaltungsgerichte (VwGVG) enthält in § 13 Abs. 1 den Grundsatz, das Beschwerden gegen Bescheide aufschiebende Wirkung zukommt.

Nur ausnahmsweise, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen.

Mit 1. Jänner 2014 wurde die Bestimmung des § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wirksam, die diesen Grundsatz ins Gegenteil verkehrte: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hatten Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung, diese konnte nur ausnahmsweise zuerkannt werden.

Der VfGH hat diese Bestimmung in seiner Entscheidung Zl G 74/2014 ua vom 02.12.2014 auf Antrag des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts aufgehoben.

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Die Einschränkung des Rechtsschutzes als „Harmonisierung der Gesamtrechtslage“

Offenkundig versuchen immer mehr Gebietskörperschaften, die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die neuen Verwaltungsgerichte auszuhebeln. Besonders eifrig zeigt sich hier das Bundesland Oberösterreich: Laut dem zuständigen Landesrat wurde bereits in der oberösterreichischen Bauordnung, im oberösterreichischen Straßengesetz und im oberösterreichischen Naturschutzgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen, dabei handle es sich um einen Beitrag „zur Harmonisierung der …

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Verwaltungsgericht Wien: Landtag repariert Organisationsgesetz

wien-wappenMit den Stimmen der Landtagsparteien mit Ausnahme der FPÖ wurde heute eine Novelle zum Wiener Verwaltungsgerichtsgesetz beschlossen.

Der Wiener Landtag reagiert damit auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von Mitte Jänner, mit dem  Teile des Gesetztes als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Kritisiert hatte der VfGH vor allem die Regelung über die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung (also wie bestimmt wird, welches Verfahren einem bestimmten Richter zur Entscheidung zugeteilt wird). Weiters erachtete es der VfGH für verfassungswidrig, dass die Zahl der (von der Vollversammlung) gewählten Mitglieder (also der Richter) im Ausschuss nicht größer ist als jene der Mitglieder kraft Amtes (also Präsident und Vizepräsident).

 

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Amtsgeheimnis soll im Herbst fallen

Geht es nach Kanzleramtsminister Ostermayer soll die Amtsverschwiegenheit bereits im Herbst dieses Jahres der Vergangenheit angehören. Ostermayer will in den nächsten Wochen einen entsprechenden Entwurf in Begutachtung geben. Statt grundsätzlicher Amtsverschwiegenheit soll für Behörden, staatsnahe Unternehmen und eingeschränkt die Gerichtsbarkeit auf Bundes- und Landesebene künftig grundsätzliche Informationspflicht gelten.  Der Bericht auf orf.at …