Oberösterreich: Landesgesetz soll Berufungen gegen Umweltverfahren aufschiebende Wirkung aberkennen

presse-logoDie neuen Verwaltungsgerichte und das neue Verfahrensrecht sind noch keine drei Monate alt und schon versucht die Politik, den Rechtsschutz der Bürger wieder einzuschränken.

Auf Bundesebene haben die Koalitionsparteien den Rechtschutz bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bereits eingeschränkt, Beschwerden in diesem Bereich kommt keine aufschiebenden Wirkung mehr zu.

Nun will auch das Land Oberösterreich eine ähnliche Regelung beschließen: Ein neuer § 43a im Naturschutzgesetz soll regeln, dass Beschwerden gegen Umweltschutzbescheide keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn der angefochtene Bescheid etwas genehmigt – nur ausnahmsweise soll die Behörde eine Verzögerung zuerkennen können.

Ob diese Vorhaben gelingen werden, erscheint fraglich: Der vorläufige Rechtsschutz im Umweltverfahren ist bereits unionsrechtlich geregelt und das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ist Bundeskompetenz, sodass die Erlassung verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen durch Länder nur sehr eingeschränkt möglich ist.

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