Die Einschränkung des Rechtsschutzes als „Harmonisierung der Gesamtrechtslage“

StandardOffenkundig versuchen immer mehr Gebietskörperschaften, die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die neuen Verwaltungsgerichte auszuhebeln.

Besonders eifrig zeigt sich hier das Bundesland Oberösterreich:

Laut dem zuständigen Landesrat wurde bereits in der oberösterreichischen Bauordnung, im oberösterreichischen Straßengesetz und im oberösterreichischen Naturschutzgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen, dabei handle es sich um einen Beitrag „zur Harmonisierung der oberösterreichischen Gesamtrechtslage“ .

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