Die ursprünglich bereits im Jahr 2013 vorgesehene Einführung eines Zentralen Personenstandsregisters (ZPR)und eines Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) wurde um ein Jahr verschoben und startet mit 1.November 2014.
Informationen über die Geburt, die Ehe und den Tod, also die zentralen Informationen über einen Menschen, wurden bisher in den Städten und Gemeinden von jedem Standesamt lokal verwaltet und händisch in Geburten-, Ehe- oder Sterbebuch, die sogenannten Personenstandsbücher, eingetragen. Die Daten waren auf mehr als 1.400 Behörden, teils mit lokalen EDV-Anwendungen, verstreut. Ähnlich stellte sich die Situation bei den Staatsbürgerschaftsevidenzen dar.
Gesetzgebung
Finanz will auf Strafregister zugreifen
Auch Zugriff auf Beweismittel anderer Verfahren soll erlaubt werden. Datenschützer melden Verfassungsbedenken an
Andreas Schnauder (Der Standard)
Die Finanz soll leichter an für sie relevante Daten gelangen. Die dafür in einem Gesetzesentwurf vorgelegten Änderungen gehen Datenschützern aber deutlich zu weit. So stößt sich die Datenschutzbehörde u. a. daran, dass die Finanzstrafbeamten künftig Zugriff auf das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (Ekis) haben sollen, in dem neben dem Strafregister Fingerabdrücke, Kfz-Informationen oder Passdaten gespeichert sind.
Verwaltungsgericht Wien: Richterliche Tätigkeit „nur auf Antrag“

Der Wiener Landesgesetzgeber wird nicht müde, das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichts Wien zu novellieren.
Die Novellen erfolgen allesamt ohne Begutachtungsverfahren und ohne Einbeziehung der am Gericht tätigen Richterinnen und Richter. Zuletzt hatte der Landesgesetzgeber quasi „über Nacht“ die Auflösung des ordnungsgemäß gewählten Geschäftsverteilungsausschusses und dessen Neuwahl angeordnet.
Jetzt hat der Gesetzgeber bei der Besorgung von Justizverwaltungsaufgaben Handlungsbedarf gesehen und überfallsartig eine weitere Novelle erlassen. Just an dem Tag, an dem das Gericht, nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und Auflösung durch Landesgesetz, zum dritten Mal den Geschäftsverteilungsauschuss wählte.
Kernpunkt dieser Novelle ist diesmal eine Neuregelung über die Zuteilung von Aufgaben der Rechtsprechung (!) an den Präsidenten.
Die Qualität des Dialogs
Richter und Staatsanwälte fordern ein Ende der Hetzerei nach Gesetzesnovellen
Werner Zinkl / Der Standard
Die Frist, in der Stellungnahmen zum Entwurf des kürzlich beschlossenen Strafprozessrechtsänderungsgesetzes – der eindeutig bedeutendsten und umfangreichsten Novelle der StPO, seit vor zehn Jahren die Vorverfahrensreform beschlossen worden war -, abgegeben werden durften, betrug ganze sechzehn (16) Tage. Für eine Novelle, mit der das Mandatsverfahren wiedereingeführt, strafrechtlichen Ermittlungen eine grundsätzliche Höchstdauer von drei Jahren gesetzt, oder die umstrittene Bestellung von Sachverständigen neu geregelt wurde.
Verwaltungsgericht Wien stellt Gesetzesprüfungsantrag wegen Zuständigkeitsänderung ohne Zustimmung der Länder

Die sog. „Richtlinienbeschwerde“ (§ 89 SPG) kann von jedem Betroffenen einer Amtshandlung erhoben werden, wenn dabei die Richtlinien für das Einschreiten von Polizeibeamten verletzt wurden.
Sie richtet sich zunächst an die Dienstbehörde; reagiert diese unbefriedigend oder gar nicht, konnte bis zum vorigen Jahr eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats verlangt werden.
Nach Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wäre grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen Bundesbedienstete) handelt. Art. 131 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht aber die Möglichkeit vor, solche Angelegenheiten per Gesetz in die Zuständigkeit der Landes-Verwaltungsgerichte zu übertragen (was hier durchaus zweckmäßig erscheint, entscheiden diese doch auch über Maßnahmenbeschwerden). Allerdings dürfen solche Gesetze nicht ohne Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Ist die Zuständigkeitsübertragung der Wiener Landesabgaben auf das Bundesfinanzgericht verfassungswidrig ?
Das Bundesfinanzgericht hegt Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich gedeckt war.
Das Gericht stellte daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben.
Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nur in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder zulässig. Die Parkometerabgabe, um die es im Beschwerdefall geht, stütze sich aber auf § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz, und somit auf ein Bundesgesetz.
Verwaltungsgericht Wien: Neugewählter Geschäftsverteilungsausschuss durch Landesgesetz aufgelöst
Das Verwaltungsgericht Wien kommt nicht zur Ruhe.
Erst vor wenigen Wochen hatte der Wiener Landtag eine Novelle zum Organisationsgesetz des VwG-Wien verabschiedet, um das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 10.12.2013, G 46/2013-21, umzusetzen. Der Gerichtshof hatte die Vorgangsweise des Landes Wien, bei der Erlassung der Geschäftsverteilung den politisch bestellen Amtsmitgliedern (Präsident/Vizepräsident) ein deutliches Übergewicht zuzubilligen, als verfassungswidrig erachtet.
Nachdem nun entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes ein drittes Wahlmitglied in den Ausschuss gewählt wurde, greift das Land Wien durch eine weitere Gesetzesnovelle neuerlich tief in die innere Verwaltung des VGW ein.
Neuerliche Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien
Der Wiener Landtag hat gestern eine Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien beschlossen.
Die Änderung sieht unter anderem vor, dass in der Vollversammlung des Gerichtes auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen ist.
„Der Grund für diese Änderung ist für die Richter des Hauses nicht nachvollziebar und geht sicher nicht auf eine Initiative des Gerichtes zurück“, erklärt dazu die Wiener Sektion der Standesvertretung.
Wenn Datenschutz zur Ausrede wird
Gut, dass die Regierung das Amtsgeheimnis abschafft. Viel wichtiger wäre es, ein anderes Gesetz zu überdenken
Ungekürzte Fassung eines Gastkommentars von Wolfgang Helm
Eine demokratische Verwaltung bedarf nicht nur der gerichtlichen Kontrolle, sondern muss sich auch der öffentlichen Diskussion stellen. Wir brauchen den gläsernen Staat, nicht den gläsernen Bürger.
Das „Amtsgeheimnis“ nach Artikel 20 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist aber nicht das entscheidende Hindernis. Es kommt nur zum Schutz ganz bestimmter öffentlicher Interessen oder überwiegender Privatinteressen zur Anwendung. Für die aufgezählten öffentlichen Interessen wie Landesverteidigung und Sicherheit fehlt es zwar an einer Abwägungsklausel gegen das Interesse an einer Information der Öffentlichkeit, jedoch besteht ein Interpretationsspielraum (so ist etwa nicht nachvollziehbar, warum der Beschaffungsvorgang von Kampfflugzeugen überhaupt im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müsste). Auch die Vorbehalte gegen die Durchsetzung der Auskunftspflicht sind unverständlich: die Verwaltungsgerichte entscheiden rasch, fast kostenlos (Eingabegebühr derzeit € 14,30) und ohne Anwaltszwang.
Justizreform: „Strafmandate“ für gerichtlich strafbare Handlungen ?
Kleinere Delikte sollen nach dem Willen von Justizminister Wolfgang Brandstetter mit Organstrafmandaten, ähnlich wie bei Verkehrssündern, geahndet werden. Zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren soll es nur mehr dann kommen, wenn der Angeklagte die Entscheidung beeinsprucht. Strafrichter sollen die Möglichkeit bekommen, Geldstrafen oder auch Haftstrafen bis zu einem Jahr ohne Prozess schriftlich zu verhängen. Hier den Beitrag …