Die Qualität des Dialogs

Richtervereinigung2Richter und Staatsanwälte fordern ein Ende der Hetzerei nach Gesetzesnovellen

Werner Zinkl / Der Standard

Die Frist, in der Stellungnahmen zum Entwurf des kürzlich beschlossenen Strafprozessrechtsänderungsgesetzes – der eindeutig bedeutendsten und umfangreichsten Novelle der StPO, seit vor zehn Jahren die Vorverfahrensreform beschlossen worden war -, abgegeben werden durften, betrug ganze sechzehn (16) Tage. Für eine Novelle, mit der das Mandatsverfahren wiedereingeführt, strafrechtlichen Ermittlungen eine grundsätzliche Höchstdauer von drei Jahren gesetzt, oder die umstrittene Bestellung von Sachverständigen neu geregelt wurde.

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Verwaltungsgericht Wien stellt Gesetzesprüfungsantrag wegen Zuständigkeitsänderung ohne Zustimmung der Länder

 

VwG Wien
VwG Wien

Die sog. „Richtlinienbeschwerde“ (§ 89 SPG) kann von jedem Betroffenen einer Amtshandlung erhoben werden, wenn dabei die Richtlinien für das Einschreiten von Polizeibeamten verletzt wurden.

Sie richtet sich zunächst an die Dienstbehörde; reagiert diese unbefriedigend oder gar nicht, konnte bis zum vorigen Jahr eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats verlangt werden.

Nach Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wäre grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen Bundesbedienstete) handelt. Art. 131 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht aber die Möglichkeit vor, solche Angelegenheiten per Gesetz in die Zuständigkeit der Landes-Verwaltungsgerichte zu übertragen (was hier durchaus zweckmäßig erscheint, entscheiden diese doch auch über Maßnahmenbeschwerden). Allerdings dürfen solche Gesetze nicht ohne Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

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Ist die Zuständigkeitsübertragung der Wiener Landesabgaben auf das Bundesfinanzgericht verfassungswidrig ?

Das Bundesfinanzgericht hegt Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich gedeckt war.

Das Gericht stellte daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben.

Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nur in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder zulässig. Die Parkometerabgabe, um die es im Beschwerdefall geht, stütze sich aber auf § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz, und somit auf ein Bundesgesetz.

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Verwaltungsgericht Wien: Neugewählter Geschäftsverteilungsausschuss durch Landesgesetz aufgelöst

wien-wappenDas Verwaltungsgericht Wien kommt nicht zur Ruhe.

Erst vor wenigen Wochen hatte der Wiener Landtag eine Novelle zum Organisationsgesetz des VwG-Wien verabschiedet, um das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 10.12.2013, G 46/2013-21, umzusetzen. Der Gerichtshof hatte die Vorgangsweise des Landes Wien, bei der Erlassung der Geschäftsverteilung den politisch bestellen Amtsmitgliedern (Präsident/Vizepräsident) ein deutliches Übergewicht zuzubilligen, als verfassungswidrig erachtet.

Nachdem nun entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes ein drittes Wahlmitglied in den Ausschuss gewählt wurde, greift das Land Wien durch eine weitere Gesetzesnovelle neuerlich tief in die innere Verwaltung des VGW ein.

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Neuerliche Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien

wien-wappenDer Wiener Landtag hat gestern eine Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien beschlossen.

Die Änderung sieht unter anderem vor, dass in der Vollversammlung des Gerichtes auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen ist.

„Der Grund für diese Änderung ist für die Richter des Hauses nicht nachvollziebar und geht sicher nicht auf eine Initiative des Gerichtes zurück“, erklärt dazu die Wiener Sektion der Standesvertretung.

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Wenn Datenschutz zur Ausrede wird

FalterGut, dass die Regierung das Amtsgeheimnis abschafft. Viel wichtiger wäre es, ein anderes Gesetz zu überdenken

Ungekürzte Fassung eines Gastkommentars von Wolfgang Helm

Eine demokratische Verwaltung bedarf nicht nur der gerichtlichen Kontrolle, sondern muss sich auch der öffentlichen Diskussion stellen. Wir brauchen den gläsernen Staat, nicht den gläsernen Bürger.

Das „Amtsgeheimnis“ nach Artikel 20 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist aber nicht das entscheidende Hindernis. Es kommt nur zum Schutz ganz bestimmter öffentlicher Interessen oder überwiegender Privatinteressen zur Anwendung. Für die aufgezählten öffentlichen Interessen wie Landesverteidigung und Sicherheit fehlt es zwar an einer Abwägungsklausel gegen das Interesse an einer Information der Öffentlichkeit, jedoch besteht ein Interpretationsspielraum (so ist etwa nicht nachvollziehbar, warum der Beschaffungsvorgang von Kampfflugzeugen überhaupt im Interesse der Landesverteidigung geheim gehalten werden müsste). Auch die Vorbehalte gegen die Durchsetzung der Auskunftspflicht sind unverständlich: die Verwaltungsgerichte entscheiden rasch, fast kostenlos (Eingabegebühr derzeit € 14,30) und ohne Anwaltszwang.

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Justizreform: „Strafmandate“ für gerichtlich strafbare Handlungen ?

Kleinere Delikte sollen nach dem Willen von Justizminister Wolfgang Brandstetter mit Organstrafmandaten, ähnlich wie bei Verkehrssündern, geahndet werden. Zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren soll es nur mehr dann kommen, wenn der Angeklagte die Entscheidung beeinsprucht. Strafrichter sollen die Möglichkeit bekommen, Geldstrafen oder auch Haftstrafen bis zu einem Jahr ohne Prozess schriftlich zu verhängen. Hier den Beitrag …

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Salzburg: Abgaben auch für Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss nahm heute, Mittwoch, 9. April, eine Vorlage für eine Novelle zum Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz einstimmig an. Mit den im Entwurf enthaltenen Änderungen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Parteien für die Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Verwaltungsabgaben nicht nur in Verfahren bei Behörden, sondern …

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Weitere Bestimmung des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes beim Verfassungsgerichtshof angefochten

tirol-wappen-11Das Verwaltungsgericht Tirol hat massive Bedenken gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 2 VwGVG.

Diese Bestimmung räumt der Behörde das Recht ein zu verlangen, dass „ bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht … bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden“ und ordnet an, dass das Verwaltungsgericht an diese behördliche Entscheidung gebunden ist.

Das Gericht beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden“ als verfassungswidrig aufheben.

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Gerhart Holzinger, der Wutbürger im Talar

Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs reicht es: In einer emotionalen Rede fordert Holzinger Reformen von der Politik ein. Wäre der U-Ausschuss schon ein Minderheitenrecht, hätte man sich viel erspart.

Es ist eine Abrechnung mit der Politik, deren Thema Nummer eins seit Wochen der U-Ausschuss ist. „Die Diskussionen, die derzeit in Österreich diesbezüglich geführt werden, hätte man sich eigentlich ersparen können. Das wäre gut für dieses Land gewesen, und das wäre auch gut für jede einzelne Partei im Nationalrat und für die Regierung gewesen“, sagt der VfGH-Präsident. Bereits 2009 habe das Geschäftsordnungskomitee des Nationalrats Pläne für die Reform vorbereitet. Geschehen sei nichts, prangert der VfGH-Chef an.

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