Durch den Gesetzesbeschluss über das neue Besoldungssystem treten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag vollständig außer Kraft. Es wird somit ein klare Bruchlinie zur früheren Rechtslage gezogen.
Die einzige Kontinuität besteht im Gehaltsansatz, der als Grundlage für die Überleitung ins neue System dient. Bereits das Märzgehalt wird auf Grundlage der neuen Besoldung berechnet werden.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist im Vergleich zur Bestimmung des früheren Vorrückungsstichtags massiv eingeschränkt, es werden nur noch vier Anrechnungstatbestände vorgesehen:
„Am 15. Jänner 2015, um 23.28 Uhr, wurde der GÖD erstmals ein Entwurfstext ohne Erläuterungen mit neuen Besoldungsverläufen übermittelt, der eine Zwangsüberleitung der Kolleginnen und Kollegen in die neue Struktur vorsieht. Nach erster Durchsicht des Entwurfes wurde das Bundeskanzleramt am 16. Jänner auf mehrere gravierende Mängel aufmerksam gemacht, doch leider hat die zuständige Staatssekretärin kein Mandat für weitere Verhandlungen erteilt…“
Eine Zwangsüberleitung soll für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit deutlichen Gehaltseinbußen verbunden sein.
In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende