Durch den Gesetzesbeschluss über das neue Besoldungssystem treten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag vollständig außer Kraft. Es wird somit ein klare Bruchlinie zur früheren Rechtslage gezogen.
Die einzige Kontinuität besteht im Gehaltsansatz, der als Grundlage für die Überleitung ins neue System dient. Bereits das Märzgehalt wird auf Grundlage der neuen Besoldung berechnet werden.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist im Vergleich zur Bestimmung des früheren Vorrückungsstichtags massiv eingeschränkt, es werden nur noch vier Anrechnungstatbestände vorgesehen:
– Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen
– Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahren
– Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90%
– Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zu sechs Monaten
Damit werden künftig keinerlei Ausbildungszeiten oder sonstige Zeiten mehr angerechnet, diese gelten mit den neuen Gehaltsansätzen bereits als pauschal abgegolten. Aufgrund der Wahrungs-Bestimmungen werden die Bediensteten bis nur nächsten Vorrückung keinerlei Unterschied bemerken, d.h. die neuen Gehaltsansätze werden für die ersten Bediensteten mit den Vorrückungen im Juli 2015 wirksam.
Das frühere System des Vorrückungsstichtages wird durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Die Vorrückung erfolgt künftig mit dem Ablauf jenes Monats, in dem weitere zwei Jahre des Besoldungsdienstalters vollendet werden.
Nähere Details sind dem Rundschreiben des BKA zu entnehmen …