Besoldung (3): Speed kills ?

faster mess„Am 15. Jänner 2015, um 23.28 Uhr, wurde der GÖD erstmals ein Entwurfstext ohne Erläuterungen mit neuen Besoldungsverläufen übermittelt, der eine Zwangsüberleitung der Kolleginnen und Kollegen in die neue Struktur vorsieht. Nach erster Durchsicht des Entwurfes wurde das Bundeskanzleramt am 16. Jänner auf mehrere gravierende Mängel aufmerksam gemacht, doch leider hat die zuständige Staatssekretärin kein Mandat für weitere Verhandlungen erteilt…“

So beschreibt die Gewerkschaft öffentlicher Dienst in ihrer Resolution vom 19. Jänner 2015 den Ablauf der „Verhandlungen“ mit dem Dienstgeber zur Umsetzung des Unionsrechts. Ein von der GÖD nach deutschen Vorbild vorgeschlagene europarechtskonforme Umstellung der Besoldungssysteme war davor vom Bundeskanzleramt abgelehnt worden.

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Besoldung (2): Reparatur des „Vorrückungsstichtags“ soll zu Gehaltseinbußen führen

hartz_kuerzungEine Zwangsüberleitung soll für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit deutlichen Gehaltseinbußen verbunden sein.

Die Bundesregierung will die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. November 2014 (Rechtssache „Schmitzer“) notwendig gewordenen Gesetzesreparatur im Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten bereits im Plenum des Nationalrates am 21.1.2015 beschließen lassen.

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Bauordnung NÖ: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht

20100327_Baustelle_01In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende Novelle zur Bauordnung in § 5 vor.

Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei nach einer sogenannten „Interessenabwägung“ ausnahmsweise zuerkannt werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bauwerber sofort zu bauen beginnen darf, auch wenn ein Nachbar eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhebt.

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Verschärfte Sanktionen gegen Lohndumping und Sozialbetrug

Mit 1. Jänner wurden durch das Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014, kundgemacht am 16.12.2014, schärfere Sanktionen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings sowie des Sozialbetrugs eingeführt. Vor allem auch die Pflichten zur Vorlage der Lohnunterlagen und die entsprechenden Strafbestimmungen wurden verschärft. So wird nun nicht mehr die Strafe je Arbeitgeber …

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Das erste Jahr (4) – Standesvertretung, Dachverband und Europa

-DVVR wird gegründet

Bereits Anfang Jänner 2104 haben die an den Verwaltungsgerichten tätigen richterlichen Interessenvertretungen ein kräftiges Lebenszeichen gegeben und sich zu einem gemeinsamen Dachverband (DVVR) zusammengeschlossen

Erklärtes Ziel ist es, auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates vom Mai 2012 Maßnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten zu unterstützen und die Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes für alle Richter in Österreich und die gemeinsame Aus- und Fortbildung zu fördern.

Aus diesem Grund ist der Dachverband in einem Schreiben an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und die Landesregierungen herabgetreten und hat Maßnahmen zur Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Richterinnen und Richter vorgeschlagen.

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Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben

Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.

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Das erste Jahr (2) – Organisationsrecht

-Nur wenige verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Nationalrat hat schon im Jahr 2012 mit seiner (einstimmigen!) Entschließung vom 7.5.2012 die Bundesregierung aufgefordert, für die höchste Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz Sorge zu tragen und insbesondere auf Kohärenz der dienstrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Durchlässigkeit und der Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen.

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Das erste Jahr (1) – Verfahrensrecht

Der Jahreswechsel bietet natürlich auch uns eine gute Gelegenheit, Bilanz zu ziehen über das, was passiert ist, im ersten Jahr der „Verwaltungsgerichtbarkeit“.

Das Hauptaugenmerk unseres Jahresrückblicks gilt dabei dem Verfahrensrecht (1), dem Organisationsrecht (2) und dem Dienstrecht (3) sowie der Entwicklung der richterlichen Standesvertretung in Österreich und auf europäischer Ebene (4).

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Verwaltungsgerichtshof: Elektronischer Rechtsverkehr ab 1. Jänner 2015

Bereits seit 1. Oktober 2014 gibt es beim Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen elektronisch einzubringen (BVwG-EVV, BGBl II 515/2013).

Rechtsanwälte sind zur Einbringung im Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet. Bringen Rechtsanwälte Schriftsätze nicht im ERV ein, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorliegen (§ 1 Abs 2 BVwG-EVV).
Ab 1. Jänner 2015 wird es auch beim Verwaltungsgerichtshof technisch möglich sein, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen (VwGH-EVV, BGBl II 360/2014).

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Sozialversicherungsrecht: Neue Kostenregelung für Gutachten im Verfahren vor dem BVwG

Der Sozialausschuss des Nationalrats hat heute zahlreiche Änderungen im Sozialversicherungsrecht beschlossen, darunter auch eine Neuregelung der Gutachterkosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es wird vorgesehen, das bestimmte Barauslagen, etwa für Gutachten zur Feststellung von Nachtschwerarbeit oder zur Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung von pflegebedürftigen Angehörigen im Zusammenhang mit einer Selbstversicherung der Pflegeperson, nicht von der Beschwerde …

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