Bereits seit 1. Oktober 2014 gibt es beim Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen elektronisch einzubringen (BVwG-EVV, BGBl II 515/2013).
Rechtsanwälte sind zur Einbringung im Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet. Bringen Rechtsanwälte Schriftsätze nicht im ERV ein, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorliegen (§ 1 Abs 2 BVwG-EVV).
Ab 1. Jänner 2015 wird es auch beim Verwaltungsgerichtshof technisch möglich sein, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen (VwGH-EVV, BGBl II 360/2014).
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof sind Rechtsanwälte zur Einbringung im ERV verpflichtet; sofern Sie Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof nicht im ERV einbringen, haben Sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen (§ 1 Abs 2 VwGH-EVV).
E-Mails stellen keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar.