Geständnis auf frischer Tat nutzlos

presse-logoEin Landesverwaltungsgericht würdigte die „reumütige Schuldeinsicht“ eines Täters, der Verwaltungsgerichtshof verbietet aber eine außerordentliche Milderung der Strafe.

Von Benedikt Kommenda  (Die Presse)

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich meinte es gut mit einem Alko-Lenker – sogar zu gut. Da der Fahrer, der bei einer Fahrt mit verbotenen 0,8 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft erwischt worden war, seine Tat zugab, senkte das Gericht die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte Strafe von 1600 Euro auf die Hälfte. Wie der Verwaltungsgerichtshof nun nach einer Revision der Bezirkshauptmannschaft entschied, war diese außerordentliche Strafmilderung fehl am Platz.

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„Entkriminalisierung“ des illegalen Glückspiels: Verfassungskonform aber unionsrechtswidrig ?

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.

Der Gerichtshof folgte der  Argumentation des Bundeskanzleramtes, dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, für ein Verhalten, das er als strafwürdig erachtet, strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
Mit dieser vom Verfassungsgerichtshof als rechtpolitisch zulässig erachtete Vorgangsweise, praktisch nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen das illegale Glückspiel vorzusehen, begibt sich der Gesetzgeber unionrechtlich gesehen – einmal mehr – auf dünnes Eis:

Denn in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger ua) hat der EuGH dezidiert ausgesprochen, dass die Einschränkung des Glückspiels durch die Erteilung von Konzessionen nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit tatsächlich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und „ in kohärenter und systematischer Weise …. die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität“ bekämpft wird.

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Bundesbeamte: Verluste durch neue Besoldung werden ausgeglichen

Die Verluste, die den Bundesbeamten durch das neue Besoldungssystem gedroht hätten, werden ausgeglichen. Darauf hat sich die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) mit der zuständigen Staatssekretärin Sonja Steßl (SPÖ) verständigt. Die GÖD-Bundeskonferenz habe heute ohne Gegenstimme der Begutachtung des entsprechenden Gesetzesentwurfes zugestimmt, teilte GÖD-Vorsitzender Fritz Neugebauer (ÖVP) mit. Den Beitrag auf orf.at lesen ..

Besoldung neu: Viel Arbeit für die Verwaltungsgerichte

aktenberge_bm_berli_308202bDie „Bundesbesoldung 2015“ ist weder EU-konform noch einkommensneutral. Zu diesem Schluss kommt ein gemeinsames Positionspapier der richterlichen Standesvertretungen und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD).

Konkret wird aufgezeigt, dass mit der Gehaltsreform die vom EuGH festgestellten Diskriminierungen keineswegs beseitigt wurden, da sich die aktuelle Einstufung in ihrem Gehaltsansatz (Überleitungsbetrag) mittelbar am seinerzeitigen Vorrückungsstichtag orientiert, der in den überwiegenden Fällen Grundlage für das im Überleitungsmonat Februar 2015 bezogene Gehalt ist.

presse-logoZum selben Schluss gelangt auch ein aktueller Fachbeitrag im Rechtspanorama der „Presse“.

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Verwaltungsgericht Wien: Gesetz muss erneut repariert werden

 

wz_logoDie Stadt Wien muss ihr schon vor einem Jahr angepasstes Gesetz über das Verwaltungsgericht noch einmal reparieren:

Nach der Regelung über die Geschäftsverteilung hat der Verfassungsgerichtshof nun auch die weitreichenden Kompetenzen der Rechtspfleger als verfassungswidrig aufgehoben – mit Reparaturfrist bis Ende 2015.

Vor den VfGH gebracht hat diese Bestimmungen das Verwaltungsgericht Wien (VWG) selbst. Es bekämpfte konkret die Regelung, dass für alle Verwaltungsübertretungen, die mit maximal 1500 Euro Geldstrafe bedroht sind, Rechtspfleger und nicht Richter zuständig sind. Der VfGH gab dem VWG recht.

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Konzept eines „Rechtspflegergerichts“ ist gescheitert

Wappen Wien richtigBereits im Herbst 2012 hatte das Land Wien einen ersten Gesetzesentwurf für ein Verwaltungsgericht vorgelegt, der vorsah, nahezu alle Verwaltungsverfahren auf Rechtspfleger zu übertragen. (Siehe dazu: Wiener Politik will Zugriff auf neues Gericht)

Nach heftiger Kritik entschied sich der Landesgesetzgeber zu einer „abgespeckten“ Variante des Rechtspflegermodells .

Die Standesvertretung hatte schon im Oktober 2012 in ihrer Stellungnahme an die Wiener Landesregierung ausdrücklich davor gewarnt, diesen Weg zu beschreiten, hat aber bei der Politik kein Gehör gefunden.

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VfGH: Die weitreichende Übertragung von Aufgaben an Rechtspfleger in Wien ist verfassungswidrig

vfghlogoEine entsprechende Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien wurde daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.

Die Kompetenz der Rechtspfleger, Verfahren zu Verwaltungsstrafen bis zu 1500 Euro zu führen, bewirkt, dass sie gleichsam als Instanz über Schuld oder Unschuld zu befinden haben. Eine solche Übertragung einer richterlichen Tätigkeit an Rechtspfleger verstößt jedoch gegen die Verfassung. Es gilt eine Reparaturfrist bis Ende des Jahres.

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RZ Editorial 02-2015: Über die Grenzen des Zumutbaren

RZ LogoOhne Begutachtungsverfahren, ohne dass die Abgeordneten sich mit der Materie auseinandersetzen konnten, ohne dass es zu einer sozialpartnerschaftlichen Einigung gekommen wäre und ohne dass sich die betroffenen Berufsgruppen mit den Auswirkungen seriös auseinandersetzen konnten, wurde ein grundlegend neues Besoldungssystem eingeführt.

Das ist nicht nur ein Bruch der Sozialpartnerschaft, sondern widerspricht auch allen Gepflogenheiten unserer parlamentarischen Demokratie. Schon allein diese Vorgehensweise ist unzumutbar.

von Werner Zinkl, Christian Haider und Gerhard Jarosch

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Hypo Alpe Adria: Gefahr im Verzug

hypoBankenschließung im Mandatsverfahren

Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Diese Bestimmung ist als Rechtsgrundlage für jenen 36 seitigen Bescheid herangezogen worden, mit dem die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde die HETA ASSET RESOLUTION AG (Rechtsnachfolgerin der HYPO ALPE ADRIA) geschlossen hat.

Wenn auch mit Besonderheiten: Denn mit dem am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) hat der Gesetzgeber für Bankenschließungen in § 116 so etwas wie ein Mandatsverfahren „sui generis“ mit einer Reihe von Sonderbestimmungen geschaffen.

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Neuordnung der Kompetenzen politisch nicht umsetzbar

Verwaltungsgerichtspräsident Thienel
Verwaltungsgerichtspräsident Thienel

Ungeachtet der immer schärfer werdenden Kritik des Rechnungshofes an der Mehrgleisigkeit der Verwaltung, dem Diktat der leeren Kassen und den immer größer werdenden Vollzugsproblemen ist eine grundlegende Neuordnung der Kompetenzen nicht zu erwarten.

„Man soll keine Energie in Vorschläge stecken, die politisch nicht umsetzbar sind“, so wird Verwaltungsgerichtspräsident Thienel, Leiter der „Aufgabenreformkommission“ in der Wiener Zeitung zitiert.

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