Die „Bundesbesoldung 2015“ ist weder EU-konform noch einkommensneutral. Zu diesem Schluss kommt ein gemeinsames Positionspapier der richterlichen Standesvertretungen und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD).
Konkret wird aufgezeigt, dass mit der Gehaltsreform die vom EuGH festgestellten Diskriminierungen keineswegs beseitigt wurden, da sich die aktuelle Einstufung in ihrem Gehaltsansatz (Überleitungsbetrag) mittelbar am seinerzeitigen Vorrückungsstichtag orientiert, der in den überwiegenden Fällen Grundlage für das im Überleitungsmonat Februar 2015 bezogene Gehalt ist.
Zum selben Schluss gelangt auch ein aktueller Fachbeitrag im Rechtspanorama der „Presse“.
Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof als innerstaatliches Gericht den dem EuGH vorgelegten Fall (noch zur Rechtslage vor der Bundesbesoldungsreform 2015 ) entschieden. Er hat allerdings nicht in der Sache selbst entschieden, sondern (nur) den bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (Zl. 2014/12/0004 vom 18. Februar 2015)
Es gibt keine verlässlichen Zahlen, wie viele Verfahren zur Neuberechnung des Vorrückungsstichtages öffentlich Bediensteter anhängig sind. Klar ist aber, dass auf die Verwaltungsgerichte viele Beschwerden zukommen werden, da nicht zu erwarten ist, dass die Dienstbehörden zugunsten der Antragsteller entscheiden.