Öhlinger: Abschied von den UVS im Volltext

Der Artikel von Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger   „Abschied von den UVS,  Die UVS: Gestern – heute – morgen“ , erschienen in ZUV 2/2012, jetzt im Volltext auf VUVS-online „Den Mitgliedern der UVS wird in den künftigen Verwaltungsgerichten der Länder eine Leitfunktion zukommen. Denn in den UVS ist das richterliche Selbstbewusstseinchon heute sehr ausgeprägt.“ Den Artikel …

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Jabloner: Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig

Bild: (c) Vinzenz Schüller

Das geplante Recht für Bürger ist sinnvoll. Aber ohne Einschränkung drohen böse Folgen.

CLEMENS JABLONER (Die Presse)

Natürlich sind auch Gefühle im Spiel: Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) oder des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind um ihre Stellung als Höchstrichter besorgt, Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig. Das hebt sich gegenseitig auf.

Nicht selten hebt der VfGH verfassungswidrige Gesetze nicht auf, sondern deutet sie, wohl, weil dies weniger Aufhebens macht, verfassungskonform um. In solchen Fällen verändert der VfGH zum einen den Inhalt der Gesetze. Zum anderen erzeugt er aber auch Rechtsunsicherheit, weil eine verfassungsgerichtliche Umdeutung von Gesetzen nicht allgemein verbindlich ist und Verwaltung und Gerichte in jenen Fällen, die nicht an den VfGH herangetragen werden, an das Gesetz gebunden bleiben.

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Öhlinger: „Abschied von den UVS“

Den Mitgliedern der UVS wird in den künftigen Verwaltungsgerichten der Länder eine Leitfunktion zukommen. Denn in den UVS ist das richterliche Selbstbewusstseinchon heute sehr ausgeprägt.

Der Artikel „Abschied von den UVS“ von Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger erschien in ZUV 2/2012.

Auszug:

„Die entscheidenden Neuerung dieser Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle besteht nicht darin, dass die UVS und die sonstigen weisungsfreien Verwaltungsbehörden schlicht in Gerichte umbenannt und in ihrer organisatorischen Unabhängigkeit um das eine oder andere Detail gestärkt werden. Sie liegt vielmehr zum einen in der umfassenden, prinzipiell allgemeinen Zuständigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte und zum anderen in der vorgesehenen Abschaffung aller administrativen Instanzenzüge (mit der mE richtigen Ausnahme der Gemeinden, nicht aber auch der sonstigen Selbstverwaltungskörper).

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Neue Verwaltungsgerichte: Neun plus zwei statt 120 Behörden

Bild: (c) Erwin Wodicka
Bild: (c) Erwin Wodicka

Morgen soll im Nationalrat eine der bedeutsamsten Verfassungsänderungen der Zweiten Republik beschlossen werden

PETER BUSSJÄGER (Die Presse)

Ein immer wieder gescheitertes Projekt steht unmittelbar vor seiner Realisierung: Morgen, Dienstag, soll die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle im Nationalrat beschlossen werden. Das Vorhaben ist nach dem EU-Beitritt die bedeutsamste Verfassungsänderung der Zweiten Republik. Die Regierungsvorlage beruhte auf einem im Österreich-Konvent erzielten Konsens. Nach ihrer Beschlussfassung kann definitiv nicht mehr behauptet werden, der Konvent habe „nichts zusammengebracht“.

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RV für eine Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes

Schritt eins ist genommen. Seit 14. 12. 2011 ist die bereits angesprochene RV im Parlament zur Behandlung und soll noch im ersten Quartal 2012 beschlossen worden. Sie zielt darauf ab, nach jahrelanger Diskussion 11 Verwaltungsgerichte (9+2 Modell) einzuführen (9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte).

von Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer

Das nunmehr vorliegende Modell kommt dem Entwurf des Jahres 2007 sehr ähnlich.

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Infrastruktursenat-Einführungsgesetz

Die kumulativen Faktoren des Bestellmodus, der organisationsrechtlichen Nähe und des Aufsichtsrechts der BMVIT gefährden  den „Anschein der Unabhängigkeit“ iSd EGMR-Rechtsprechung zu Art 6 EMRK. Schlimmstenfalls könnte der UIS erneut jenen Tribunalcharakter entbehren, der durch den VwGH unter Verweis auf das Unionsrecht gefordert wurde.

von MMag. Michael Schilchegger

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Das war das 17. Maiforum der VUVS

Bericht über das Maiforum 2011 der VUVS in Eisenstadt

von Gero Schmied

Das Maiforum 2011 befasste sich mit dem Thema „Die Rückführungsrichtlinie der EU – Auswirkungen auf die Zuständigkeit und die Judikatur der Unabhängigen Verwaltungssenate unter Berücksichtigung der Europäischen Grundrechtscharta“. Dieses Thema hat durch die im April vom Nationalrat beschlossene Änderung des Fremdenpolizeigesetzes, insbesondere des § 9 Abs. 1a FPG, der den UVS neue Zuständigkeiten im Fremdenrecht überträgt, noch zusätzlich an Aktualität gewonnen.

Wie das unterschiedliche Interpretationsvarianten aufzeigende Impulsreferat von Hofrat Dr.Mag. Karl Eder, Richter am Verwaltungsgerichtshof, sowie die anschließende Diskussion gezeigt haben, könnte der Umfang der Erweiterung der Zuständigkeit der UVS im Fremdenrecht möglicherweisedoch deutlich über jenes Ausmaß hinausreichen, das der Gesetzeswortlaut auf den ersten Blick indiziert.

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„Strafjustiz versus UVS: Wer kontrolliert die Kriminalpolizei?“

Antrittsvorlesung von Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf zum Thema „Strafjustiz versus UVS: Wer kontrolliert die Kriminalpolizei?“

Ein Bericht von Wolfgang Helm

Zwei im letzten Jahr neu an die Universität Wien berufene Strafrechtswissenschaftler hielten am 2.5.2011 im Beisein des Rektors und des Dekans ihre Antrittsvorlesungen im Großen Festsaal vor hoch qualifiziertem Auditorium. Nachdem zunächst Peter Lewisch seinen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gelegenen Forschungsschwerpunkt vorgestellt hatte, widmete sich Susanne Reindl-Krauskopf in ihrem Vortrag der erst kürzlich erfolgten Aufhebung zweier Worte in § 106 StPO durch den Verfassungsgerichtshof, mit der kriminalpolizeiliche Maßnahmen aus eigener Macht (als AuvBZ, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) wiederum der Kontrolle der unabhängigen Verwaltungssenate unterstellt worden sind.

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Neuerungen beim EU-Grundrechtsschutz

Von Prof. Dr. Jan Bergmann, Stuttgart* Nach Art. 51 Abs. 1 GRCh gilt die gemäß Art. 6 EUV-L mit den EU- und AEU-Verträgen gleichrangige Grundrechtecharta vor allem für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union; für die Mitgliedstaaten gilt sie ausschließlich „bei der Durchführung des Rechts der Union“. Was dies auf der normativen …

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Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen alkoholisierte Lenker und Verkehrsrowdies

von  Gero Schmied

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Eine kritische Analyse aus der Sicht der Berufungsinstanz

(schriftliche Fassung des am Verkehrsrechtstag 2009 gehaltenen Vortrages)

Spektakuläre Verkehrsunfälle mit verheerenden Folgen sowie die jüngst erfolgte Anhebung der Geldstrafen für Alkoholdelikte im Straßenverkehr durch die am 1.9.2009 in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO[1] rückte verwaltungsstrafrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Alkolenkern und Verkehrsrowdies wieder in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses. Mit dem folgenden Beitrag wird der Versuch unternommen, in Ansehung der Spruchpraxis an den Unabhängigen Verwaltungssenaten die Effektivität und Praxistauglichkeit verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen zu überprüfen und bestehende Regelungs- bzw. Vollzugsdefizite aufzuzeigen.

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