„Föderaler Wettbewerb“ der Länder bei Erlassung dienstrechtlicher Vorschriften für Verwaltungsrichter 2

Zu dem am 22. November 2012 zu diesem Thema veröffentlichten Beitrag ersucht Christian Ranacher, Leiter des Verfassungsdienstes Tirol, um folgende Ergänzung bzw. Richtigstellung:

Dem B-VG ist ein ‚einheitliches Richterbild‘, verstanden als bundesverfassungsgesetzlich bis in Einzelheiten vorgegebene Einheitlichkeit der (dienst)rechtlichen Stellung von Justizrichtern einerseits und von Verwaltungsrichtern andererseits (mit der Konsequenz entsprechender inhaltlicher Bindungen für den einfachen Organisations- und Dienstrechtsgesetzgeber), nicht zu entnehmen. Diesbezüglich habe ich mich insbesondere auch den Argumenten von Dr. Segalla, meinem Vorredner, angeschlossen.

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Öhlinger: Landesgesetzgeber müssen Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter gewährleisten

Univ-Prof. Dr. Öhlinger

In dieser Entschließung, die von allen Parlamentsparteien unterstützt wurde, wird die Ausarbeitung gemeinsamer Standards zur Herstellung eines einheitlichen Richterbildes in Österreich gefordert, um so die Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen sowie die Einheitlichkeit des Organisations- und Dienstrechts der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder zu gewährleisten.

Univ-Prof. Dr. Öhlinger, einer der renommiertesten Verfassungsexperten in Österreich, hat sich dankenswerter Weise bereit erklärt, in einem Online-Interview mit der „Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate“ (ZUV) zu den wesentlichsten Fragen der richterlichen Unabhängigkeit Stellung zu nehmen.

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ZUV – Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate

Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate

Beiträge und Entscheidungen zum öffentlichen Recht

Herausgeber: VUVS

Die Informationsplattform für jene Rechtsbereiche, mit denen die Unabhängigen Verwaltungssenate im Speziellen befaßt sind und ein Ort für standespolitische Anliegen.

Aktuelle Ausgabe  2012/ Nr. 3

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Öhlinger: Abschied von den UVS im Volltext

Der Artikel von Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger   „Abschied von den UVS,  Die UVS: Gestern – heute – morgen“ , erschienen in ZUV 2/2012, jetzt im Volltext auf VUVS-online „Den Mitgliedern der UVS wird in den künftigen Verwaltungsgerichten der Länder eine Leitfunktion zukommen. Denn in den UVS ist das richterliche Selbstbewusstseinchon heute sehr ausgeprägt.“ Den Artikel …

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Jabloner: Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig

Bild: (c) Vinzenz Schüller

Das geplante Recht für Bürger ist sinnvoll. Aber ohne Einschränkung drohen böse Folgen.

CLEMENS JABLONER (Die Presse)

Natürlich sind auch Gefühle im Spiel: Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) oder des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind um ihre Stellung als Höchstrichter besorgt, Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig. Das hebt sich gegenseitig auf.

Nicht selten hebt der VfGH verfassungswidrige Gesetze nicht auf, sondern deutet sie, wohl, weil dies weniger Aufhebens macht, verfassungskonform um. In solchen Fällen verändert der VfGH zum einen den Inhalt der Gesetze. Zum anderen erzeugt er aber auch Rechtsunsicherheit, weil eine verfassungsgerichtliche Umdeutung von Gesetzen nicht allgemein verbindlich ist und Verwaltung und Gerichte in jenen Fällen, die nicht an den VfGH herangetragen werden, an das Gesetz gebunden bleiben.

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Öhlinger: „Abschied von den UVS“

Den Mitgliedern der UVS wird in den künftigen Verwaltungsgerichten der Länder eine Leitfunktion zukommen. Denn in den UVS ist das richterliche Selbstbewusstseinchon heute sehr ausgeprägt.

Der Artikel „Abschied von den UVS“ von Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger erschien in ZUV 2/2012.

Auszug:

„Die entscheidenden Neuerung dieser Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle besteht nicht darin, dass die UVS und die sonstigen weisungsfreien Verwaltungsbehörden schlicht in Gerichte umbenannt und in ihrer organisatorischen Unabhängigkeit um das eine oder andere Detail gestärkt werden. Sie liegt vielmehr zum einen in der umfassenden, prinzipiell allgemeinen Zuständigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte und zum anderen in der vorgesehenen Abschaffung aller administrativen Instanzenzüge (mit der mE richtigen Ausnahme der Gemeinden, nicht aber auch der sonstigen Selbstverwaltungskörper).

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Neue Verwaltungsgerichte: Neun plus zwei statt 120 Behörden

Bild: (c) Erwin Wodicka
Bild: (c) Erwin Wodicka

Morgen soll im Nationalrat eine der bedeutsamsten Verfassungsänderungen der Zweiten Republik beschlossen werden

PETER BUSSJÄGER (Die Presse)

Ein immer wieder gescheitertes Projekt steht unmittelbar vor seiner Realisierung: Morgen, Dienstag, soll die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle im Nationalrat beschlossen werden. Das Vorhaben ist nach dem EU-Beitritt die bedeutsamste Verfassungsänderung der Zweiten Republik. Die Regierungsvorlage beruhte auf einem im Österreich-Konvent erzielten Konsens. Nach ihrer Beschlussfassung kann definitiv nicht mehr behauptet werden, der Konvent habe „nichts zusammengebracht“.

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RV für eine Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes

Schritt eins ist genommen. Seit 14. 12. 2011 ist die bereits angesprochene RV im Parlament zur Behandlung und soll noch im ersten Quartal 2012 beschlossen worden. Sie zielt darauf ab, nach jahrelanger Diskussion 11 Verwaltungsgerichte (9+2 Modell) einzuführen (9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte).

von Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer

Das nunmehr vorliegende Modell kommt dem Entwurf des Jahres 2007 sehr ähnlich.

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Infrastruktursenat-Einführungsgesetz

Die kumulativen Faktoren des Bestellmodus, der organisationsrechtlichen Nähe und des Aufsichtsrechts der BMVIT gefährden  den „Anschein der Unabhängigkeit“ iSd EGMR-Rechtsprechung zu Art 6 EMRK. Schlimmstenfalls könnte der UIS erneut jenen Tribunalcharakter entbehren, der durch den VwGH unter Verweis auf das Unionsrecht gefordert wurde.

von MMag. Michael Schilchegger

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Das war das 17. Maiforum der VUVS

Bericht über das Maiforum 2011 der VUVS in Eisenstadt

von Gero Schmied

Das Maiforum 2011 befasste sich mit dem Thema „Die Rückführungsrichtlinie der EU – Auswirkungen auf die Zuständigkeit und die Judikatur der Unabhängigen Verwaltungssenate unter Berücksichtigung der Europäischen Grundrechtscharta“. Dieses Thema hat durch die im April vom Nationalrat beschlossene Änderung des Fremdenpolizeigesetzes, insbesondere des § 9 Abs. 1a FPG, der den UVS neue Zuständigkeiten im Fremdenrecht überträgt, noch zusätzlich an Aktualität gewonnen.

Wie das unterschiedliche Interpretationsvarianten aufzeigende Impulsreferat von Hofrat Dr.Mag. Karl Eder, Richter am Verwaltungsgerichtshof, sowie die anschließende Diskussion gezeigt haben, könnte der Umfang der Erweiterung der Zuständigkeit der UVS im Fremdenrecht möglicherweisedoch deutlich über jenes Ausmaß hinausreichen, das der Gesetzeswortlaut auf den ersten Blick indiziert.

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