Die Empfehlungen des Europarates aus dem Jahr 2010 ,R(2010)12, beschreiben jene Standards, die einzuhalten sind, um die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Funktionieren eines Justizsystems sicherzustellen.
Sie orientieren sich dabei weitgehend an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art 6 EMRK. Zuletzt bildeten die Empfehlungen die Leitlinie für die Entscheidung im Falle der Entlassung eines Richters in der Ukraine (siehe: Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Ukraine).
Auch für die Verfahren zur Feststellung der Eignung von Richtern gibt die Empfehlung in Kapitel VI (selection and career) klare Standards vor: Auswahl- und Karriereentscheidungen für Richter sollen federführend von richterlichen Gremien getroffen werden, die Entscheidungen dieser Gremien sollen transparent und nachvollziehbar begründet sein und übergangenen Bewerber soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Auswahlentscheidung oder das Auswahlverfahren zu bekämpfen (Punkte 44 bis 48).