Nach der bisherigen Rechtsprechung im Vergabeverfahren fehlte einem Beschwerdeführer, der die Auftragsvergabe angefochten, selbst aber ein fehlerhaftes Angebot gelegt hatte, die Antragslegitimation.
Dies könnte sich nach der Entscheidung des EuGH im Falle „Fastweb“ aber ändern. So sieht das zumindest der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts in einem Rundschreiben. Andere Experten wollen dem EuGH-Urteil auf Grund der besonderen Fallkonstellation keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zumessen.
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