Sozialdumping: EuGH kippt österreichische Regelung

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat eine österreichische Regelung gegen Sozialdumping gekippt.

Eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister verstößt nach einem heute veröffentlichten Urteil (C-33/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht.

Im konkreten Rechtsstreit hat das slowenische Unternehmen Cepelnik Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus in Kärnten erbracht. Wert: 12.200 Euro. Die Firma verlangte vom österreichischen Auftraggeber noch den ausstehenden Restwerklohn in Höhe von 5.200 Euro.
Der Auftraggeber machte geltend, den ausstehenden Lohn bereits bezahlt zu haben. Er habe besagte 5.200 Euro mit schuldbefreiender Wirkung als Sicherheitsleistung an die österreichischen Behörden abführen müssen.

Summe als Sicherheit hinterlegt

Der Grund: Dem slowenischen Bauunternehmen könnte in Österreich eine Geldstrafe wegen mutmaßlicher Nichtanmeldung entsandter Arbeitnehmer und fehlender Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache drohen. Eine Untersuchung gegen die Firma läuft.

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Digitaler Umbruch auch im Steuerrecht?

Mit der sogenannten „Digitalsteuer“ sollten große IT-Unternehmen wie Google, Facebook, Airbnb oder Uber in Europa künftig effektiver besteuert werden. In vielen EU-Ländern zahlen die genannten Konzerne keine oder so gut wie keine Abgaben auf ihre Gewinne.

Steuersatz von 0,0005 Prozent

Legendär ist der Steuersatz von 0,0005 Prozent, den Apple jahrelang auf seine Profite in der EU berappt hat. In Summe hat der Konzern so bis Jahresbeginn rund 250 Milliarden – quasi unversteuert – in Steueroasen gehortet. (siehe dazu: Apple holt Milliarden aus Steueroasen zurück)

Noch im Mai dieses Jahres hatte der  Direktor der EU-Kommission für Steuerangelegenheiten, Valere Moutarlier, zu einer baldigen Einführung der Digitalsteuer für Internetriesen gedrängt: „Wir müssen die Richtlinie bis Ende des Jahres beschlossen haben. Spätestens am 1. Jänner 2020 sollte sie in Kraft treten„, so Moutarlier.

Grenze zwischen digitalen und nichtdigitalen Produkten ist fließend

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Umweltrecht (2): Fahrverbote zur Vermeidung von Grenzwertüberschreitungen

Durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entfaltet die EU-Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG) immer mehr Wirkung.

Bereits im Jahr 2015 hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass vor dem Hintergrund der Luftqualitäts­RL einem Betroffenen ein Antragsrecht bzw. ein subjektiv­öffentliches Recht auf Erlassung eines Luftqualitätsplanes zusteht (Zl. Ro 2014/07/0096 vom 28. Mai 2015).

Im Februar dieses Jahres hatte das deutsche Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Kommunen zur Vermeidung von Stickstoffdioxid-Überschreitungen grundsätzlich Fahrverbote verhängen können. Das Gericht stützte seine Entscheidung ebenfalls  unmittelbar auf die RL 2008/50/EG.

In der geplanten Novelle des Immissionsgesetz–Luft wird nunmehr vorgesehen, dass Personen, die von einer Überschreitung der Grenzwerte unmittelbar in ihrer Gesundheit betroffen sind sowie anerkannte Umweltschutzorganisationen das Recht haben, die Erstellung und Überprüfung sogenannter „Luftqualitätspläne“ zu erwirken. Zuständig dafür ist der Landeshauptmann mittels Verordnung.

Grenzwertüberschreitungen auch in Österreich

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Asylrecht (2): UNHCR veröffentlicht Leitlinien zur Bewertung des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hat einen aktuellen Bericht zur Frage des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan veröffentlicht. 

Das 120 Seiten starke Papier kommt zu dem Schluss, dass sich die Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitäre Lage in Afghanistan weiter zum Schlechteren verändert hat.

Innerstaatliche Fluchtalternativen nicht zugänglich

Die von den österreichischen Behörden angenommene sogenannte „interne Fluchtalternative“ ist laut UNHCR-Bericht in der Realität nicht existent. Falls es eine solche in anderen Landesteilen geben sollte, ist diese nicht erreichbar.

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Asylrecht (1): EU-Kommission will Abschiebungen beschleunigen

Die Verhängung von Schubhaft soll vereinfacht, das „Abtauchen“ abgelehnter Asylwerber erschwert werden.

Die Brüsseler Behörde schlägt eine wesentliche Verschärfung jener EU-Vorschrift vor, welche einen einheitlichen Rahmen für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber setzt. Diese sogenannte Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 regelt die Bedingungen, unter denen Schubhaft verhängt werden kann, die Art und Weise der Abschiebung sowie die Rechtsmittel, mit denen sich Betroffene dagegen wehren können. Ziel ist die wesentliche Straffung des Verfahrens  bei der Rückführung irregulärer Einwanderer ohne Asylanspruch.

„Abtauchen“ als Schubhaftgrund

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Entsenderichtlinie: EuGH-Urteil zur Bindungswirkung ausländischer Bescheinigungen

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen (Ro 2016/08/0013 vom 14.9.2016) an den Europäischen Gerichtshof u.a. angefragt, unter welchen Voraussetzungen  sogenannte A1-Bescheinigungen, welche bestätigen, dass nach Österreich entsendete Arbeitnehmer bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sozialversichert sind, für österreichische Behörden und Gerichte Bindungswirkung entfalten.

Geltung bis Widerruf oder Ungültigkeitserklärung  der Bescheinigung

In seinem Urteil vom 06.09.2018, Rechtssache C-527/16 ( Alpenrind u. a.) stellt der Gerichtshof dazu fest, dass eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl für die Sozialversicherungen als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich ist, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn), weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist.

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Justiz der Zukunft: „Vorhersageinstrumente“ und künstliche Intelligenz

Die beim Europarat angesiedelte „Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz“ (European Commission for the efficiency of justice – CEPEJ) hat sich erstmals umfassend mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Justiz beschäftigt, da die Kommission in dieser Debatte eine wichtige Rolle übernehmen will.

Vorgesehen ist u.a. die Ausarbeitung einer „Ethik-Charta“ für die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (artificial intelligence – AI) in Justizsystemen,  die sich vor allem auf die Chancen und Nachteile der „Vorhersageinstrumente“ konzentrieren wird. Weitere Dokumente, darunter eine Zusammenfassung möglicher Formen der Verwendung von AI in der Justiz, sind ebenfalls in Vorbereitung. Die  Annahme dieser Dokumente ist für Dezember 2018 vorgesehen.

„Prädiktive“ Justiz-Tools

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CCJE Opinions (2): Die Qualität von Gerichtsentscheidungen

Seit den 90er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn allein die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird. Somit steht nicht nur die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand, sondern auch die Gesetzgebung, können doch wenig zufriedenstellende Formulierungen oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.

In der Stellungnahme Nr. 11 (2008) hat der Beirat der europäischen Richter (CCJE) zur Frage der  Qualitätsmerkmale von Gerichtsentscheidungen und deren Beurteilung folgende Empfehlungen abgegeben, die hier (auszugsweise) wiedergegeben werden:

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CCJE Opinions (1): Die Rolle der Gerichtspräsidenten

Die Hauptaufgabe des Consultative Council of European Judges (CCJE) im Europarat besteht darin, zur Umsetzung des globalen Rahmenplans für Richter in Europa beizutragen, der am 7. Februar 2001 vom Ministerkomitee angenommen wurde, um die Rolle der Richter in den Mitgliedstaaten zu stärken.

Der CCJE hat eine beratende Funktion in allgemeinen Fragen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz von Richtern.

In dieser Funktion bereitet er Stellungnahmen  für das Ministerkomitee des Europarates vor. Der CCJE kann auch Stellungnahmen von anderen Gremien des Europarats erhalten. Obwohl die Stellungnahmen des CCJE den bestehenden nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen, enthalten sie hauptsächlich innovative Vorschläge zur Verbesserung des Status von Richtern und der Dienstleistungen für die Bürger, die Gerechtigkeit suchen.

Anlässlich seines 10. Jahrestages verabschiedete der CCJE auf seiner 11. Plenarsitzung (November 2010) eine Magna Carta of Judges (Grundprinzipien) Zusammenfassung und Kodifizierung der wichtigsten Schlussfolgerungen der bereits angenommenen Stellungnahmen.

Wir werden in periodische Abständen scherpunktmäßig über diese Stellungnahmen berichten. Aus aktuellem Anlass (siehe: Präsidentenbesetzung am LVwG Burgenland: Dachverband der Verwaltungsrichter fordert Neuausschreibung ) beginnen wir mit der

Stellungnahme zur Rolle der Gerichtspräsidenten

(Opinion N° 19/2016)

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Umweltrecht (3): Neue Zuständigkeiten für Verwaltungsgerichte

foto: getty

Mit dem sogenannten „Aarhus-Beteiligungsgesetz“ soll anerkannten Umweltschutzorganisationen eine Parteistellung in Umweltverfahren eingeräumt werden. Als Sammelnovelle werden dazu das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsgesetz–Luft (IG-L) und das Wasserrechtsgesetz 1959 novelliert. Die Begutachtungsfrist ist bereits abgelaufen, eine Beschlussfassung im Herbst wird erwartet.

Um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechts zu sichern, wird für anerkannte Umweltorganisationen (i.S.d. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000) die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden.

Anerkannten Umweltorganisationen sollen zudem eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG unterliegen, eingeräumt werden.

„Luftqualitätspläne“ von Verwaltungsgerichten überprüfbar

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