Zweijahresbericht des LVwG Salzburg wurde veröffentlicht

Das LVwG Salzburg berichtet über seine Tätigkeit nur alle zwei Jahre und hat dies nun für die Jahre 2022 und 2023 gemacht.

Neben der Präsidentin und dem Vizepräsidenten waren 13 Richterinnen und 13 Richter bzw. 12 Richter im Jahr 2023 beschäftigt, insgesamt waren 28,5 Vollzeitäquivalenten im Dienstpostenplan vorgesehen.

Der Stand der offenen Verfahren konnte zum Ende der Berichtsperiode auf 641 drastisch gesenkt werden. Insgesamt waren 2.440 Akten im Jahr 2022 eingegangen und konnten 2.809 Angelegenheiten erledigt werden, darunter 1074 Abweisungen. Es gab 220 Revisionen an den VwGH und 91 Beschwerden an den VfGH, dh in nur 8 % der Fälle wurde der Weg zu den Höchstgerichten eingeschlagen. In 28 Fällen hat der VwGH der Revision zumindest teilweise stattgegeben; in 7 Fällen wurde der Beschwerde am VfGH Folge gegeben.

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Regierung bei Richternominierung am EuGH säumig

Wie der Standard berichtet, sei die schwarz-grüne Koalition bei der Nachbesetzung eines Richters/einer Richterin am EuGH säumig. Die Besetzung dieses Postens durch kompetente Leute sei auch für das Image eines Landes und seiner Regierung von großer Bedeutung, sei doch der EuGH die höchste juristische Instanz der EU. Derzeit ist Andreas Kumin für Österreich am EuGH als Richter tätig. Sein Mandat laufe im Oktober aus. Die Ausschreibungsfrist sei seit Langem abgelaufen und habe es vier Kandidaten, darunter auch Kumin, gegeben. Er könne für weitere sechs Jahre verlängert werden, dies sei aber bislang nicht geschehen.

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Tätigkeitsbericht des LVwG Tirol für 2023

Bei der personellen Situation hat es beim LVwG Tirol Änderungen an der Spitze gegeben. Nach der Pensionierung des bisherigen Präsidenten Christoph Purtscher wurde Klaus Wallnöfer mit 01.05.2023 zum Präsidenten bestellt. Mit Ende des Berichtsjahres waren 38 Richter:innen (oder 32 Vollzeitäquivalente) beschäftigt. Zwei Richterpositionen wurden letztes Jahr ausgeschrieben. Das Evidenzbüro wurde auf zwei juristische Mitarbeiter aufgestockt, wobei noch eine weitere Mitarbeiterin zur Verfügung stand.

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Das LVwG Burgenland hatte 2022/2023 mit einer erhöhten Aktenbelastung und Personalknappheit zu kämpfen

Dem Tätigkeitsbericht des LVwG Burgenland 2022 bis 2023 als kleinstes Verwaltungsgericht in Österreich ist zu entnehmen, dass dieses am Ende der Berichtsperiode aus dem Vizepräsident und acht weiteren Mitgliedern bestand und während des gesamten Berichtszeitraumes vom Vizepräsidenten geführt wurde. Die notwendig gewordene Aufstockung des richterlichen Personals mit zwei zusätzlichen Richtern erfolgte erst zu Beginn des heurigen Jahres. Es bestand ein vergleichsweise geringer Anteil an nichtrichterlichem Personal im Verhältnis zu den Richter:innen (5,75 VBÄ). Das Evidenzbüro war mit einem juristischen Leiter und einer weiteren Mitarbeiterin ausreichend besetzt, sodass auch die Gesamtzahl der im RIS veröffentlichten Rechtssätze und Texte im Vergleich zum bisherigen Stand deutlich erhöht werden konnten.

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Nichts trägt mehr zur Unabhängigkeit von Richter:innen bei als feste Bezüge

Im Schlussantrag vom 13. Juni 2023 in der Rechtssache C-146/23 und C-374/23 betont Generalanwalt Anthony Collings zunächst, dass dieses Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Gelegenheit bietet, seine Rechtsprechung zu den Bezügen von Richtern nach Art. 19 Abs. 1 EUV im Kontext der Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes Revue passiere zu lassen und zu erweitern. Dabei zitiert er Alexander Hamilton, der vorausschauend in The Federalist beobachtete, dass „NEBEN der Dauerhaftigkeit des Amtes nichts mehr zur Unabhängigkeit der Richter beitragen [kann], als feste Bezüge für die Deckung ihres Unterhalts. … Es liegt in der menschlichen Natur, dass MACHT ÜBER DEN UNTERHALT EINES MENSCHENS GLEICHBEDEUTEND MIT MACHT ÜBER SEINEN WILLEN IST. Und in jedem System, in dem die Staatsgewalt der Judikative von der gelegentlichen Zuweisung finanzieller Mittel durch die exekutive Gewalt abhängig bleibt, können wir niemals hoffen, dass eine vollständige Trennung der Ersteren von der Letzteren in der Praxis verwirklicht wird“.

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ÖRAK Präsident warnt vor Gefährdung des Rechtsstaats

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) analysiert in seiner Studie „Fieberkurve des Rechtsstaats“ die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit in Österreich. Die Ergebnisse dieses Jahres seien laut Kammerpräsidenten ernüchternd. Das Fieber steige. Österreich erreiche den schlechtesten Wert, der je gemessen worden sei.

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Ungarn wurde zu Strafzahlungen vom EuGH wegen dessen Asylpolitik verurteilt

Das Land hat höchstrichterliche Entscheidungen zum Asylsystem nicht umgesetzt, daher muss Ungarn 200 Millionen Euro sowie ein tägliches Zwangsgeld von einer Million Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, C-123/22, eine Vertragsverletzung, da Ungarn bewusst die gemeinsame Flüchtlingspolitik der EU umgeht. Das stellt eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts dar. Dieser „Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ ist „eine erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts“ und ein „schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“.

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Waffengleichheit bei der KI-Nutzung von Richter:innen und Anwalt:innen erforderlich

Sophie Martínez, Juristin und Expertin für Digitalisierung im Recht, gab in der Presse ein Interview zum Thema „Risiken und Chancen beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI)“ und betonte das Erfordernis der Waffengleichheit bei der Technologienutzung zum Wohl des Rechtsstaates, insbesondere im Bezug auf die „KI-Verordnung“ („AI-Act“), die KI reguliert. Die Rechtspflege zähle aktuell zu den Hochrisikobereichen laut AI Act und sehe sehr strenge Auflagen vor. Dadurch entstehende ungleichen technologischen Ausstattung der Gerichte im Vergleich zu Anwaltskanzleien könnten zu Ungleichheiten in der Technologienutzung zwischen Richter:innen und Anwält:innen führen. Man dürfe die Justiz nicht schwächen, indem man ihr State-of-the-Art-Tools vorenthalte, sondern müsse die Waffengleichheit zum Wohl des Rechtsstaats sichterstellen.

Zudem könnten sich Jurist:innen einen Arbeitstag pro Woche durch den Einsatz von KI ersparen, wenn diverse Recherchearbeiten mit Hilfe von KI erledigt werden könne. Dabei werde nicht einfach ChatGPT eingesetzt, das als Sprachprogramm grundsätzlich nicht als Recherchetool geeignet sei, sondern arbeiten die juristischen Fachverlage zusätzlich mit anderen KI, die gut suchen können.

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Das war das Maiforum 2024 (1): Künstliche Intelligenz (KI) in der Rechtsprechung

Im schönen Rahmen des Niederösterreichischen Landtagssaals in St. Pölten wurde nach den Grußworten von Landtagspräsident Karl Wilfing und der Eröffnung durch den Präsidenten des LVwG Niederösterreich Patrick Segalla zunächst darauf eingegangen, was überhaupt unter KI zu verstehen ist und wie sie derzeit genutzt wird, teilweise auch ohne dass es uns bewusst wäre. Im Weiteren wurde beleuchtet, ob der menschliche Richter in unserer Rechtsordnung als Rechtssprechungsorgan überhaupt vorausgesetzt wird oder ob und unter welchen Voraussetzungen KI die Rechtsprechungsfunktion übernehmen könnte.

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Kritik an Bestellungsprozedere der Präsidentin bzw. des Präsidenten des BVwG

Rechnungshofpräsidentin Kraker kritisierte im Rechnungshofausschuss des Parlaments vom 04.06.2024 (III-886 d.B.) die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG). Weiters stellt der Rechnungshof am BVwG eine hohe Fluktuation juristischer Mitarbeiter:innen fest. Planstellen blieben unbesetzt, heißt es in dem Prüfbericht, und habe das BVwG keine ausreichenden Maßnahmen gegen die Fluktuation gesetzt.

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