Justiz und Demokratie: Rechtsstaat unter Druck

Kölner Silvesternacht, Asylverfahren, Dieselskandal: Nicht nur in Polen und Ungarn, auch in Deutschland wachsen Zweifel an der Bedeutung des Rechts und der Rolle der Justiz in modernen Demokratien. Was ist zu tun?

Von Andreas Voßkuhle

(Dieser Text ist eine gekürzte und leicht bearbeitete Fassung des Vortrags, den Bundesverfassungsgerichts-Präsident Andreas Voßkuhle unter dem Titel „Rechtsstaat und Demokratie“ zur Eröffnung des Juristentages in Leipzig gehalten hat.)

Der demokratische Rechtsstaat ist uns sehr vertraut, er ist aber nicht selbstverständlich. Rechtsstaat und Demokratie haben sich in Deutschland vielmehr ungleichzeitig entwickelt und stehen seit je in einem wechselhaften Spannungs- und Ergänzungsverhältnis. Beide Prinzipien finden aber zusammen im Dienste der Freiheitsidee. Die Demokratie sichert die Selbstbestimmung des Volkes, indem sie die Bildung, Legitimation und Kontrolle derjenigen Organe organisiert, die staatliche Herrschaftsgewalt gegenüber dem Bürger ausüben. Der Rechtsstaat beantwortet hingegen die Fragen nach Inhalt, Umfang und Verfahrensweise staatlicher Tätigkeit. Er zielt auf Begrenzung und Bindung staatlicher Herrschaftsgewalt im Interesse der Sicherung individueller Freiheit – insbesondere durch die Anerkennung der Grundrechte, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Individualrechtsschutzes durch unabhängige Gerichte.

Das Wort Demokratie ist erst aufgrund der Einschränkung des Mehrheitsprinzips durch Gewaltenteilung und mehrheitenfeste Grundrechte, also durch Machtkontrolle, geadelt worden

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Einheitliche Richterausbildung wäre ein Irrweg

Die Diskussionen rund um die Ausbildung von Verwaltungsrichterinnen und –richtern in Österreich reißen nicht ab. In einem Gastbeitrag in der „Presse“ nimmt der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Patrick Segalla,  aus seiner Sicht dazu Stellung.

Berufserfahrung ist unerlässlich

Segalla hält die Auffassung, nur die Ausbildung zu Justizrichtern sei eine quasi allgemeingültige „naturgegebene“ Voraussetzung für ein Richteramt und davon dürfe man nicht abweichen, für sachlich nicht gerechtfertigt. Er verweist dazu auf die Berufslaufbahnen von Verwaltungsrichterinnen und –richtern in anderen europäischen Ländern, die häufig ganz bewusst auf Personen zurückgreifen, die über eine andere juristische Berufserfahrung verfügen. Hingegen würde die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Regel Juristinnen und Juristen mit abgeschlossenem Studium aber ohne Berufserfahrung aufnehmen und diese intern ausbilden.

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Internationaler Strafgerichtshof Den Haag – der Versuch einer Weltjustiz

Von seiner Konzeption her ist der Internationale Strafgerichtshof im niederländischen Den Haag ein „Weltgericht“.

Seine Aufgabe soll sein, Personen die in führender Position an Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Agressionsverbrechen – etwa Vorbereitung eines Angriffskriegs – beteiligt waren, persönlich zur Verantwortung zu ziehen. In welch schwierigem politischen und organisatorischen  Umfeld der Gerichtshof tätig ist, davon konnten wir uns bei unseren Studienbesuch persönlich ein Bild machen.

Kein Weltgericht für alle

Mit den Nürnberger Kriegsverbrecher – Prozessen und den parallel dazu laufenden Kriegsverbrecher – Prozessen in Tokio (1945 bis 1949) wurde nach den Gräuel des 2. Weltkrieges erstmal der Versuch unternommen, Personen zur Verantwortung zu ziehen, die für diese Taten hauptverantwortlich waren.  Die persönliche Straflosigkeit der Haupttäter sollte ein Ende haben. Das größte Problem für die Akzeptanz der Urteile dieser internationalen Militärtribunale war aber, dass den Prozessen der Makel der „Siegerjustiz“ anhaftete. (siehe dazu auch: 70 Jahre Nürnberger Prozesse – Grundstein des Völkerstrafrechts).

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Verwaltungsgerichte in den Niederlanden – Effizienz und ihre Grenzen

Verwaltung und die Gerichtsbarkeit in den Niederlanden stehen von jeher im Ruf besonders sparsam und effizient zu funktionieren. Eine Studienreise zum „Centrale Raad von Boerop“, einem der vier Verwaltungsgerichte für Berufungsverfahren in Utrecht, bot die Gelegenheit, diese Gerichtpraxis kennenzulernen.   

Hohe Spezialisierung der Berufungsgerichte  

In den Niederlanden steht gegen jede behördliche Entscheidung oder Tätigkeit ein Rechtsmittel zur Verfügung. Zuständig dafür sind die Verwaltungsgerichte, Zivilgerichte haben so etwas wie eine „Auffangkompetenz“ für nichthoheitliche Akte.

In Verwaltungssachen besteht grundsätzlich ein 2-stufiges Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, bei dem gegen die Urteile der Erstgerichte  („Rechtbank“) eine volle Berufung an eines der vier Obergerichte („Gerechtshof“) zulässig ist. Die Ausnahme: In Asyl- und Umweltsachen kann der Staatsrat („Raadvanstate“) als Höchstgericht angerufen werden, in Finanzverfahren der oberste Gerichtshof („Hoge Raad“). In allen anderen  Verfahren sind die Berufungsgerichte gleichzeitig auch Höchstgerichte.

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CCJE Opinion (3): Aus- und Fortbildung für Richter

In der Stellungnahme Nr. 4 (2003) betont der Beirat der Europäischen Richter die besondere Bedeutung der richterlichen Aus- und Fortbildung, da die Richterschaft immer mehr als der höchste Garant für das demokratische Funktionieren der Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene angesehen wird.

Die Ausbildung angehender Richter vor der Übernahme ihrer Posten und die Fortbildung sind daher von besonderer Wichtigkeit. Denn nur eine geeignete Ausbildung ermöglicht nach Auffassung des CCJE die unparteiliche und kompetente Ausübung der richterlichen Funktionen sowie den Schutz der Richter vor unangebrachten Einflüssen.

Hier die Empfehlungen der Opinion Nr. 4 (auszugsweise) :

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Richtersein ist eine Sache des Charakters

Der Rechtsstaat kann nur so gut sein wie seine Richter. Jüngste Diskussionen rücken die Gerichtsbarkeit in ein schiefes Licht.

In einem lesenswerten Beitrag nimmt die frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, Irmgard Griss, zu den Diskussionen der letzten Wochen Stellung, die über Kandidaten für Richterämter geführt wurden (siehe dazu: Umstrittene Richterernennung).

Sie betont vehement das Erfordernis der notwendigen charakterlichen Eignung für das Amt, welche genau geprüft werden muss. Griss tritt in diesem Zusammenhang für eine einheitliche Richterausbildung ein. Diese hätte bereits ab dem Zeitpunkt stattfinden müssen, ab dem die Schaffung der Verwaltungsgerichte feststand. (Siehe dazu: Forderungen der Standesvertretungen der VerwaltungsrichterInnen an die Bundesregierung und die Landesregierungen zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform).

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Asylrecht (2): UNHCR veröffentlicht Leitlinien zur Bewertung des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hat einen aktuellen Bericht zur Frage des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan veröffentlicht. 

Das 120 Seiten starke Papier kommt zu dem Schluss, dass sich die Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitäre Lage in Afghanistan weiter zum Schlechteren verändert hat.

Innerstaatliche Fluchtalternativen nicht zugänglich

Die von den österreichischen Behörden angenommene sogenannte „interne Fluchtalternative“ ist laut UNHCR-Bericht in der Realität nicht existent. Falls es eine solche in anderen Landesteilen geben sollte, ist diese nicht erreichbar.

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Asylrecht (1): EU-Kommission will Abschiebungen beschleunigen

Die Verhängung von Schubhaft soll vereinfacht, das „Abtauchen“ abgelehnter Asylwerber erschwert werden.

Die Brüsseler Behörde schlägt eine wesentliche Verschärfung jener EU-Vorschrift vor, welche einen einheitlichen Rahmen für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber setzt. Diese sogenannte Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 regelt die Bedingungen, unter denen Schubhaft verhängt werden kann, die Art und Weise der Abschiebung sowie die Rechtsmittel, mit denen sich Betroffene dagegen wehren können. Ziel ist die wesentliche Straffung des Verfahrens  bei der Rückführung irregulärer Einwanderer ohne Asylanspruch.

„Abtauchen“ als Schubhaftgrund

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Richterauswahl: „Das System würde gut funktionieren, wenn es richtig gehandhabt wird.“

Nachdem Mag. Hubert Keyl seine Bewerbung für das Richteramt am Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen hat, stellt sich die Frage, ob das Auswahlverfahren geändert werden soll. Insbesondere geht es um die im Richterdienstgesetz vorgesehene persönliche Eignung zum Richteramt.

In einem Beitrag im „Standard“ sieht der ehemalige Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Clemens Jabloner,  hier Versäumnisse beim zuständigen Personalsenat am Bundesverwaltungsgericht. Soziale Fähigkeiten sowie Kompetenzen bei Kommunikation und Konfliktlösung werden laut Gesetz vorausgesetzt. Jabloner: „Keyls Verachtung für den von den Nationalsozialisten hingerichteten Wehrdienstverweigerer Franz Jägerstätter hätten ihn als Richter, der über Asylbescheide entscheidet, disqualifiziert, spielt doch gerade dieser diffizile Asylgrund eine wichtige Rolle.“ Auch die kolportierte Prügelei vor einem Rotlichtlokal spreche nicht für die Konfliktlösungsfähigkeit eines Anwärters, so Jabloner.

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Bundesverwaltungsgericht: Fachliche Kompetenz und persönliche Eignung für das Richteramt sind die alleinigen Auswahlkriterien

Bundesverwaltungsgericht nimmt die persönliche Entscheidung von Mag. Hubert Keyl, die Bewerbung zurückzuziehen, zur Kenntnis.

Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hält zu aktuellen Medienberichten fest:

Auf Grundlage der verfassungsgesetzlichen und gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung; dazu ist ein Besetzungsvorschlag – Dreier-Vorschlag – des Personalsenates einzuholen.

Der Personalsenat besteht – wie gesetzlich vorgesehen – aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Richterinnen und Richtern.

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