CCJE Opinion (3): Aus- und Fortbildung für Richter

In der Stellungnahme Nr. 4 (2003) betont der Beirat der Europäischen Richter die besondere Bedeutung der richterlichen Aus- und Fortbildung, da die Richterschaft immer mehr als der höchste Garant für das demokratische Funktionieren der Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene angesehen wird.

Die Ausbildung angehender Richter vor der Übernahme ihrer Posten und die Fortbildung sind daher von besonderer Wichtigkeit. Denn nur eine geeignete Ausbildung ermöglicht nach Auffassung des CCJE die unparteiliche und kompetente Ausübung der richterlichen Funktionen sowie den Schutz der Richter vor unangebrachten Einflüssen.

Hier die Empfehlungen der Opinion Nr. 4 (auszugsweise) :

Der CCJE empfiehlt daher:

  • dass die Fortbildung im Dienst normalerweise auf die freiwillige Teilnahme der Richter gegründet werden sollte;
  • dass die Fortbildungsprogramme unter der Autorität des gerichtlichen oder anderen Gremiums, das für die anfängliche Ausbildung und die Fortbildung im Dienst verantwortlich ist, sowie von den Ausbildern und den Richtern selbst erstellt werden sollten;
  • dass diese Programme, unter derselben Autorität eingeführt, die rechtlichen und anderen Angelegenheiten vereinigen sollten, die sich auf die von den Richtern auszuführenden Funktionen beziehen und ihren Bedürfnissen entsprechen;
  • dass die Gerichte selbst ihre Mitglieder bei der Teilnahme an Fortbildungskursen im Dienst unterstützen;
  • dass die Programme in einem Umfeld stattfinden und dieses unterstützen sollten, in dem sich die Mitglieder von verschiedenen Bereichen und Ebenen der Gerichtsbarkeit treffen und ihre Erfahrungen austauschen und gemeinsame Ansichten erlangen können;
  • dass – während die Fortbildung für die Richter eine ethische Pflicht ist – die Mitgliedsstaaten auch eine Pflicht haben, die finanziellen Ressourcen, die Zeit und andere, für die Fortbildung im Dienst notwendige Mittel den Richtern zur Verfügung zu stellen.

Auch in den Empfehlungen des Europarates, CM/Rec (2010) 12, wird unter den Punkte 56 und 57 zur Richteraus- und Fortbildung ausgeführt:

Die den Richtern angebotene theoretische und praktische Aus- und Fortbildung sollte vollständig vom Staat finanziert werde. Diese sollte wirtschaftliche, soziale und kulturelle Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung von Gerichtsfunktionen umfassen. Die Intensität und Dauer eines solchen Trainings sollte unter Berücksichtigung der bisherigen Berufserfahrung festgelegt werden.

Eine unabhängige Behörde sollte sicherstellen, dass die Aus- und Fortbildungsprogramme den Erfordernissen der Offenheit, Kompetenz und Unparteilichkeit des Richteramtes entsprechen.

Hier die Opinion Nr. 4 lesen (deutsch) …

Hier die Empfehlung des Europarates (Recommendation) CM/Rec (2010) 12

Siehe dazu auch: Forderungsprogramm des Dachverbandes an Bundes- und Landesregierungen …

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