EuGH: Recht auf Zugang zu Dokumenten  im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen  

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteilen vom 22.01.2020 das Recht auf Zugang zu Dokumenten bestätigt, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind.

Gleichzeitig stellte er klar, dass ein Widerspruch gegen einen solchen Zugang Erläuterungen zu Art, Gegenstand und Tragweite der Daten enthalten müsse, deren Verbreitung geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde (Az.: C-175/18 P und C-178/18 P).

Unternehmen fordert Vertraulichkeit aller Dokumente im Genehmigungsverfahren

Konkret ging um die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), mit denen gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu mehreren Dokumenten, nämlich zu Berichten über toxikologische Prüfungen und zu einem Bericht über eine klinische Prüfung, gewährt wurde, die von den Rechtsmittelführerinnen, PTC Therapeutics International und MSD Animal Health Innovation und Intervet International, im Rahmen ihrer Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen zweier Arzneimittel vorgelegt worden waren.

Bei dem einen Arzneimittel handelte es sich um ein Humanarzneimittel (Az.: C-175/18 P), bei dem anderen um ein Tierarzneimittel (Az.: C-178/18 P). Die EMA beschloss in beiden Fällen, nachdem sie das Inverkehrbringen dieser Arzneimittel genehmigt hatte, den Inhalt der erwähnten Berichte Dritten vorbehaltlich einiger Schwärzungen zugänglich zu machen. Die Rechtsmittelführerinnen meinten, dass für diese Berichte in ihrer Gesamtheit eine Vermutung der Vertraulichkeit bestehen müsse. Die EMA vertrat dagegen die Ansicht, dass die genannten Berichte mit Ausnahme der bereits unkenntlich gemachten Informationen keinen vertraulichen Charakter aufwiesen. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klagen auf Nichtigerklärung der EMA-Beschlüsse zurück. .

Keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit

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Judikatur VfGH / Verfahrensrecht: Gewährung oder Ausschluss der Akteneinsicht im Zusammenhang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

Hat die Behörde in einem Mehrparteienverfahren mitbeteiligten Parteien die Akteneinsicht zu Unrecht gewährt oder verweigert, so ist dagegen (Verfahrensanordnung) eine gesonderte Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht möglich.

Eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 17 Abs. 3 AVG) kann nur im Wege einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gegen die das Verfahren abschließende Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Im Fall eines darauf gerichteten Feststellungsantrages hat das Verwaltungsgericht darüber gesondert zu entscheiden (VfGH vom 10.10.2019, E 1025/2018).

Subjektives Recht einer Verfahrenspartei auf Akteneinsicht

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EU-Kommission erwägt temporäres Verbot von Gesichtserkennung

Die EU-Kommission plant, Gesichtserkennung an öffentlichen Plätzen vorläufig zu verbieten, um Regulierungen entwickeln zu können.

Der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware auf öffentlichen Plätzen und in Verkehrsmitteln könnte für die kommenden fünf Jahre verboten werden. Nach einem Bericht der Zeitschrift „The Guardian“ plant die EU-Kommission einen temporären Bann, um sich mit der Technologie auseinanderzusetzen.

Das Verbot soll fünf bis drei Jahre andauern. In einem 18-seitigen Dokument, das von Euactiv veröffentlicht wurde, heißt es, während des Verbots sollen „eine fundierte Methodik zur Bewertung der Auswirkungen dieser Technologie und mögliche Risikomanagementmaßnahmen identifiziert und entwickelt werden“.

Datenschutz stärken

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Informationsfreiheit: „Transparenz“-Register wird öffentlich

Im Sommer 2019 wurde mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geändert. Damit wird die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) in Österreich umgesetzt. Ziel ist die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Viele relevante Änderungen zum WiEReG sind aber erst heuer in Kraft getreten.

Mit dem Register werden in Österreich erstmals die wahren wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen, Vereinen und Trusts in einem einheitlichen Register erfasst. Das Register wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt. Als gesetzliche Dienstleisterin bedient sich die Registerbehörde der Bundesanstalt Statistik Austria, die das Register auf Basis des Unternehmensregisters betreibt.

Neuerungen ab Jänner 2020:

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Schweiz: Umstrittenes Urteil zum „rechtfertigenden Notstand“ bei Klimaaktion

Ein Schweizer Gericht hat zwölf junge Klimaaktivisten freigesprochen, die eine Bankfiliale der Großbank Credit Suisse besetzt hatten, um gegen klimaschädliche Geschäfte der Bank zu demonstrieren.

Die Aktivisten wurden des Hausfriedensbruchs angeklagt. Doch das Bezirksgericht in Lausanne sprach sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei, mit der Begründung, die jungen Angeklagten hätten aus Gründen eines „rechtfertigenden Notstandes“ gehandelt. Ihr Vorgehen sei angesichts der Klimakatastrophe „notwendig und angemessen “ gewesen; ihre Aktion habe darauf abgezielt, „die Bank zu einer Reaktion zu bewegen, und sei der einzige Weg gewesen, um die notwendige Aufmerksamkeit von den Medien und der Öffentlichkeit zu erhalten“, begründete der Gerichtspräsident sein Urteil.

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Kumulationsprinzip kommt vor VfGH: Strafdrohungen für Praxis zu unklar?

Verwaltungsgericht Steiermark ruft nochmals die Höchstgerichte an.

Die türkis-grüne Koalition könnte mit einem der vielen Vorhaben im Regierungsprogramm bald unter Zeitdruck kommen. Es geht um die Reform des umstrittenen Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafrecht, die von den Koalitionsparteien auf Seite 14 ihres Programms für den Zeitraum bis 2024 angekündigt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark, das durch die erfolgreiche Einschaltung des EU-Gerichtshofs das Prinzip bereits sturmreif geschossen hat, will aber jetzt konkrete Taten sehen.

Nach dem Kumulationsprinzip sind bei Verstößen gegen das Verwaltungsstrafrecht Strafen in so großer Zahl zu verhängen, wie der betreffende Tatbestand verwirklicht wurde. Das kann zu absurden Folgen führen, wie der im Vorjahr vom EuGH entschiedene Fall Maksimovic (C-64/18) gezeigt hat: Vier Manager von Andritz wurden zu Geldstrafen von insgesamt 20 Millionen Euro verurteilt – und, sollten sie nicht zahlen, zu mehr als neun Jahren Ersatzfreiheitsstrafe.

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Polen: Unterstützung aus Europa für den „Marsch der tausend Roben“ gegen Justizreform

Tausende Richter und Richterinnen, Juristen und Juristinnen und andere Bürger bzw. Bürgerinnen aus rund 20 Staaten Europas, darunter Österreich, haben am Freitag in Warschau gegen Gesetzespläne der polnischen Regierung protestiert, die die Unabhängigkeit der Justiz weiter einschränken könnten.

Der als „Marsch der tausend Roben“ angekündigte Solidaritätsmarsch durch das Stadtzentrum vom Obersten Gerichtshof zum Parlamentsgebäude richtete sich nach Angaben der polnischen Richtervereinigung Iustitia gegen Pläne der rechtskonservativen polnischen Regierung zur „Disziplinierung“ von Richtern.

Gegner kritisieren Regierungsplan

Die vom Parlament noch nicht endgültig beschlossene Gesetzesvorlage soll nach Ansicht der Gegner und Gegnerinnen dazu dienen, polnische Richter bzw. Richterinnen zu bestrafen, die sich kritisch über die Justizreformen der Regierung äußern.

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Neues Regierungsprogramm: Die Grenzen der Sicherungshaft

Menschenrechtsexperte Manfred Nowak sieht die türkis-grünen Vorhaben mit der Schubhaft bereits erfüllt.

In einem Beitrag in der „Wiener Zeitung“ stellt der Menschenrechtsexperte der Universität Wien zur Diskussion über eine im Regierungsprogramm vorgesehene Sicherungshaft fest, die Regierung habe hier die Umsetzung der „EU-Aufnahmerichtlinie“ im Auge. Konkret dürfte es um den Artikel 8, Absatz 3(e) gehen, wonach Asylsuchende in Haft genommen werden können, „wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist“.

Dies ist laut Nowak seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 in Form der Schubhaft umgesetzt. Konkret heißt es im Gesetz: „Die Anordnung der Schubhaft (…) soll demnach möglich sein, wenn (…) vom Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht.“

So sei laut Nowak aber nur vorzugehen, wenn die Abschiebung einer Person beabsichtigt ist oder ein Verfahren gegen sie läuft. Der Europäische Gerichtshof habe in einem Verfahren gegen die Niederlande 2016 festgestellt, dass eine Haft nach der EU-Aufnahmerichtlinie nur möglich sei, wenn ein Ausweisungsverfahren im Gange ist, sagt Nowak. „Es gibt keinen Grund, darüber hinaus zu gehen.“

Der türkische Asylwerber in Dornbirn hätte nach geltendem Recht festgenommen werden können. Die Regelungen in anderen EU-Ländern hießen zwar anders, aber sie entsprechen inhaltlich einer Schubhaft, so Nowak.

Keine Präventivhaft außerhalb der Schubhaft

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Regierungsprogramm 2020-2024: Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wenig Neues

Die von „GRECO“ und Europarat an der Organisation der Verwaltungsgerichte in Österreich geübt Kritik fand im neuen Regierungsprogramm nur wenig Niederschlag

Die Antikorruptionsbehörde des Europarats (GRECO) hatte wiederholt – zuletzt im Sommer 2019 – darauf hingewiesen, dass Österreich hinsichtlich der Ausgestaltung der Unabhängigkeit der neu geschaffenen Verwaltungsgerichte Nachholbedarf habe.

Auch der Dachverband der Verwaltungsrichter hatte in einem Schreiben an die Parlamentsparteien festgestellt, das Gutachten des Europarates (CCJE) vom 28. März 2019 zur Organisation des Verwaltungsgerichtes Wien zeige für den Verfassungs- und die Organisationsgesetzgeber dringenden Handlungsbedarf.

Diese Forderungen fanden im neuen Regierungsprogramm nur wenig Niederschlag, und wenn ja, dann nur in sehr allgemeiner Form.

Nachfolgend ein kursorischer Blick auf das Regierungsprogramm zu den Themen Auswahl und Ausbildung von Richtern, behördliches und gerichtliches Verwaltungsverfahren, Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung, Asylverfahren, Finanzverfahren, Illegales Glückspiel, Informationsfreiheit, Innere Sicherheit, Versammlungsfreiheit und Umweltrecht.

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DER JURISTENBALL 2020

DER JURISTENBALL FINDET AM 22. FEBRUAR 2020 IN DER HOFBURG VIENNA STATT. MOTTO: DIE GOLDENEN ZWANZIGER Prächtiges Ambiente, wunderbarer Blumenschmuck, internationales Publikum, traumhafte Roben der Damen und die Eleganz der Herren machen auch in diesem Jahr den Ball für unsere Gäste wieder zu einem unvergesslichen Erlebnis. Hier gehts zum Veranstalter …