Malta: Nichtregierungsorganisation klagt gegen Richterernennungen

Die maltesische Nichtregierungsorganisation „Repubblika“ welche erst im November 2018 gegründet worden war, klagte vor dem nationalen Verfassungsgericht gegen das maltesische System der Richterernennung.

Die NGO sieht in dem Umstand, dass die Ernennung von Richterinnen Richtern im ausschließlichen Ermessen des Premierministers liegt, einen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 EU-Grundrechtcharta) sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der EMRK). Im November 2019 hat das maltesische Gericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-896/19). Diese wurde nun allen Mitgliedsstaaten zur Stellungnahme übermittelt.

Die NGO „Repubblika“ begehrt die Feststellung, dass das System der Richternennung in Malta im Widerspruch zu den Rechtschutzgarantien des Unionsrecht steht, die Feststellung , dass jede Ernennung eines Richters, die nach dem derzeitigen System und während der Anhängigkeit dieses Verfahrens erfolgt, missbräuchlich, rechtswidrig, nichtig und unwirksam ist und keine weiteren Richterernennungen vorgenommen werden dürfen, es sei denn, diese stehen im Einklang mit den Grundsätzen des Unionsrechts und den Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates (Gutachten vom 17. Dezember 2018).

Der maltesische Generalanwalt sah durch die Klage den Staat „lächerlich“ gemacht. Das Gutachten der Venedig-Kommission sei eine bloß unverbindliche Meinung, es sei absurd eine Entscheidung auf diese unverbindliche Meinung zu stützen.

Das maltesische Verfassungsgericht verweist in seiner Vorabanfrage auf das Urteil des EuGH vom 24. Juni 2019 Rs Kommission/Polen (C-619/18). Es seien zwar mehrere Aspekte, die in der vorliegenden Rechtssache von Belang sind, im diesem Urteil behandelt worden, allerdings gebe es einige Aspekte, die über die in dem Urteil getroffene Entscheidung hinausgingen und bislang wohl noch nicht behandelt wurden.

Darüber hinaus vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Rechtssache vom EuGH in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung entschieden werden sollte.

Siehe dazu auch: Why a Maltese case could shake up justice systems across the EU

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