Der Beschuldigte hat in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Parkometergesetz nachträglich ausgefüllte Parkscheine als Beweismittel vorgelegt. Der UVS Wien erstattete Strafanzeige wegen Beweismittelfälschung.
Das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem Parkometergesetz gründete sich auf die Wahrnehmungen eines Kontrollorganes des Magistrats des Stadt Wien, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Im Fahrzeug hätten sich zwei Parkscheine befunden, die nicht ordnungsgemäß entwertet gewesen seien. Vielmehr hätten sich darauf lediglich aufgelegte Kreuze befunden.
Der Beschuldigte legte im Verfahren die mit schwarzem Filzstift entwerteten Originalparkscheine vor und führte aus, es könne sein, dass die von ihm verwendeten Parkscheine nicht immer bügelfrisch wirken. Er habe den Eindruck, dass die Überwachungsorgane im Diensteifer etwas über das Ziel hinausschießen.