Weitere Bestimmung des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes beim Verfassungsgerichtshof angefochten

tirol-wappen-11Das Verwaltungsgericht Tirol hat massive Bedenken gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 2 VwGVG.

Diese Bestimmung räumt der Behörde das Recht ein zu verlangen, dass „ bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht … bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden“ und ordnet an, dass das Verwaltungsgericht an diese behördliche Entscheidung gebunden ist.

Das Gericht beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden“ als verfassungswidrig aufheben.

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Gerhart Holzinger, der Wutbürger im Talar

Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs reicht es: In einer emotionalen Rede fordert Holzinger Reformen von der Politik ein. Wäre der U-Ausschuss schon ein Minderheitenrecht, hätte man sich viel erspart.

Es ist eine Abrechnung mit der Politik, deren Thema Nummer eins seit Wochen der U-Ausschuss ist. „Die Diskussionen, die derzeit in Österreich diesbezüglich geführt werden, hätte man sich eigentlich ersparen können. Das wäre gut für dieses Land gewesen, und das wäre auch gut für jede einzelne Partei im Nationalrat und für die Regierung gewesen“, sagt der VfGH-Präsident. Bereits 2009 habe das Geschäftsordnungskomitee des Nationalrats Pläne für die Reform vorbereitet. Geschehen sei nichts, prangert der VfGH-Chef an.

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Zweitwohnungen: Vermietungsverbot beschränkt

orf-atBesitzer von Ferien- und Zweitwohnungen dürfen diese an Urlauber vermieten – sofern sie schon vor dem April 2009 als Fremdenzimmer genutzt wurden. Das entschied jetzt das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Anlass war ein Fall in Flachau (Pongau): Dort hatte ein Engländer eine Strafe von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann bekommen, weil er seine Zweitwohnung als Fremdenzimmer vermietet hatte. 3.000 Euro hätte der Brite als Strafe dafür zahlen sollen, dass er seine Flachauer Wohnung an andere Touristen weitervermietete.

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Tierschützerprozess: Lizenz zum Spitzeln

Die Tierrechtler vom Verein gegen Tierfabriken konnten das Verfahren kaum gewinnen Kommentar | Michael Möseneder (Der Standard) Die Theorie, dass Justiz und Polizei einander gerne decken, zieht in diesem konkreten Fall wohl nicht. Wolfgang Helm, der den Durand-Einsatz nun für zulässig erklärt hat, gilt als eher kritischer Geist: Im Fall Cheibani W., der bei einem …

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Tierschützer: Verdeckte Ermittlung war zulässig

Archivbild: Prozess in Wiener Neustadt / Bild: APA/HERBERT PFARRHOFER
Archivbild: Prozess in Wiener Neustadt / Bild: APA/HERBERT PFARRHOFER

Eine verdeckte Ermittlerin war beim Verein gegen Tierfabriken tätig. Das Verwaltungsgericht Wien sagt nun, dass ihr Einsatz rechtens war, sofern es um sicherheitspolizeiliche Agenden ging.

(DiePresse.com)

Dass auf die Tierschützer, die in Wiener Neustadt in einem aufsehenerregenden Verfahren vor Gericht standen, eine verdeckte Ermittlerin angesetzt wurde, war – sofern es um sicherheitspolizeiliche Agenden ging – zulässig. Das hat nun das Wiener Verwaltungsgericht entschieden.

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Mimik-Quiz: Wie guckst du?

Ist dieser Blick ängstlich oder traurig und wütend zugleich? Mit einer neu entwickelten Software können Forscher diese Frage erstaunlich genau beantworten. Aber wie gut können Sie Gefühle in Gesichtern erkennen? Zum Mimik-Quiz auf spiegel-online …  

Richter und Anwälte im Ständestaat (1934-1938)

 Aus Anlass des Gedenkjahres 1934 wurde in einer Studie der Einfluss der Politik auf einzelne Berufsgruppen in der erste Republik untersucht. „Die Presse“ stellt die Ergebnisse der noch unveröffentlichte Studie der Historikerin Gertrude Enderle-Burcel vom Staatsarchiv vor. Zwei Beiträgen beschäftigen sich mit den Auswirkungen der Politik des Ständestaats auf Richter  und Rechtsanwälte.

Fehlende Parteistellung des Verwaltungsgerichtes im Verfahren vor dem VfGH verfassungsrechtlich bedenklich

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2014, B 40-41/2014, die amtswegige Prüfung des § 83 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 eingeleitet. Der Verfassungsgerichtshof geht in diesem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass es mit der rechtlichen Einordnung der Erkenntnisbeschwerde in das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung nicht vereinbar sein dürfte, wenn der …

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Dachverband der VerwaltungsrichterInnen erhält Innovationspreis

IPVJ 2014Der nur alle drei Jahr vergebene Innovationspreis für Verwaltung und Justiz (IPVJ) wird dieses Jahr an den neu geschaffenen Dachverband der Verwaltungsrichterinnen (DVVR) vergeben.

Der Preis ist als Anerkennung und Ermutigung für Personen oder Organisationen gedacht, die durch ihre Vorschläge, ihre Aktionen oder ihre sonstige Tätigkeiten einen wichtigen, eigenständigen und konkreten Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und der Justiz beigesteuert haben, um so das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen zu stärken.

Wie das Preiskomitee, dem namhafte Persönlichkeiten aus Justiz Bundes- und Landesverwaltung angehören, in einer Presseaussendung mitteilte, wurden vor allem die erfolgreichen Bemühungen des Dachverbandes um Chancengleichheit im föderativen Wettbewerb um die Einrichtung einer unabhängigen und funktionsfähigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gewürdigt.

Die Verleihung des noch undotiert gebliebenen Preises wird am 1. April 2014 erfolgen.

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VerwaltungsrichterInnen und JustizrichterInnen – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Richtervereinigung2DVVR Logo KopieDer rasante gesellschaftliche und politische Wandel verlangt nach neuen Ideen und Konzepten. Auch in der Justiz. Die Vereinigung der JustizrichterInnen hat aus diesem Grund Ende März ein dreitägiges Seminar für „Vor-, Nach- und Querdenker“ veranstaltet, um sich neuen Themen zu stellen.

Erstmals waren auch Vertreter der VerwaltungsrichterInnen eingeladen, denn ein Arbeitskreis widmete sich dem Verhältnis zwischen diesen beiden Berufsgruppen.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Fragestellung, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der täglichen Arbeit, in der dienst- und organisationsrechtlichen Stellung und bei der Interessenvertretung bestehen. Um es vorweg zu nehmen: die Ergebnisse waren zum Teil überraschend.

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