Aus Anlass der Errichtung des LandesverwaltungsgerichtsNiederösterreich fand in St. Pölten eine feierliche Festveranstaltung statt.
Der Einladung zu diesem Festakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgten zahlreiche hochrangige Vertreter aus Politik, Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Wirtschaft.
Der Präsident Dr. Patrick Segalla betonte die besondere Bedeutung des neu eingerichteten Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf den nunmehr gestärkten Rechtsschutz im Bundesland Niederösterreich.
Betroffene schilderten rüden Umgangston: „Packt eure Sachen und verschwindet“ – Androhen einer Anzeige wegen Kampierverordnung nicht als unangemessenes Vorgehen gewertet
Wien – Eine Maßnahmenbeschwerde nach einer Amtshandlung gegen Obdachlose im Wiener Stadtpark ist am Donnerstag durch das Wiener Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Das Androhen einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen die Kampierverordnung sei keine unangemessene Maßnahme gewesen, hieß es.
Richter Wolfgang Helm sagte nach dem Prozess, er habe zwar Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer den Einsatz der Polizei im Stadtpark am 5. Oktober 2013 als Wegweisung empfunden habe, nachdem er zwei Jahre dort geduldet wurde. Doch sei für ihn weder eine Wegweisung nachweisbar gewesen, noch eine zwangsweise Durchsetzung der Kampierverordnung.
Kleinere Delikte sollen nach dem Willen von Justizminister Wolfgang Brandstetter mit Organstrafmandaten, ähnlich wie bei Verkehrssündern, geahndet werden. Zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren soll es nur mehr dann kommen, wenn der Angeklagte die Entscheidung beeinsprucht. Strafrichter sollen die Möglichkeit bekommen, Geldstrafen oder auch Haftstrafen bis zu einem Jahr ohne Prozess schriftlich zu verhängen. Hier den Beitrag …
Mit einer nicht alltäglichen Causa befasst sich heute das Wiener Verwaltungsgericht. Es muss prüfen, ob der Einsatz von Polizei und MA 48 gegen Obdachlose im Oktober des Vorjahres im Stadtpark unverhältnismäßig war.
Obdachlose im Stadtpark
Mitte Oktober des Vorjahres warf die Wiener Polizei Obdachlose aus dem Stadtpark. Offiziell hieß die Begründung, die Obdachlosen hätten gegen die Wiener Campierverordnung verstoßen. Soziale Vereine protestierten dagegen – mehr dazu in Caritas-Kritik an Einsatz gegen Obdachlose. Die Polizei soll den Obdachlosen zu wenig Zeit gegeben haben, um ihre Sachen zusammenzupacken. Von rund 30 Minuten ist die Rede.
Neben der Polizei wird auch der Einsatz der Müllabfuhr (MA 48) geprüft. Diese soll alles, was nach der Amtshandlung noch im Park gelegen hat, entsorgt haben, darunter Habseligkeiten von Obdachlosen, die quasi gar nicht zu Hause waren.
Den Begriff des „Stockholm-Syndrom“ kennen viele, das „Kopenhagen-Dilemma“ ist vermutlich nur wenigen bekannt. Zu Unrecht, wird doch damit ein grundsätzliches und sehr aktuelles Problem der Europäischen Union bei der Umsetzung politischer Zielsetzungen beschrieben.
Das sogenannte „Kopenhagen-Dilemma“ der EU besteht darin, dass für Bewerberländer hohe Maßstäbe festgelegt werden, die diese zu erfüllen haben. Dabei handelt es sich um die politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Kriterien, die der Europäische Rat bereits 1993 in Kopenhagen festgelegt hat. Staaten, die bereits EU-Mitglieder sind bzw. die EU-Institutionen selbst unterliegen aber keiner Prüfung, ob sie diese Standards erfüllen.
Eine originelle Begründung, warum er ohne Freisprecheinrichtung telefoniere, hatte ein Autofahrer parat, der mitten auf einer Kreuzung mit Handy am Steuer erwischt wurde: Er habe nicht während des Fahrens telefoniert, sondern lediglich im stillstehenden Fahrzeug.
Von Benedikt Kommenda (Die Presse)
Ihn zu bestrafen sei daher rechtswidrig. Mit dieser seiner Rechtsmeinung kämpfte sich der Mann zur Abwehr einer 55-Euro-Geldstrafe (oder 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Verwaltungsgerichtshof durch. Doch das Höchstgericht belehrte ihn eines Besseren: Sein Telefonat sei unter das gesetzliche Verbot gefallen, die Bestrafung rechtmäßig.
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten“, heißt es im Kraftfahrgesetz (§ 102/3 5. Satz). Der Mann aber habe, so der UVS, weder seine Fahrt noch das Fahren unterbrochen, als er mitten im Kreuzungsbereich stehengeblieben sei, um in Ruhe zu telefonieren. Er habe sich im fließenden Verkehr befunden und jederzeit damit rechnen müssen, das Auto steuern zu müssen: um auszuweichen, weiterzufahren oder einen geeigneten Platz zum Telefonieren anzusteuern.
Öffentliche Stellenausschreibung für das Landesverwaltungsgericht Steiermark Fristende: 23.05.2014 Landesverwaltungsrichterinnen/ -richter (InländerInnenvorbehalt) für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, Fixstellen, 100% Für die Bewerbung verwenden Sie bitte ausschließlich das Formular „Bewerbung umAufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark“. Mehr …
Ein Transparenzbeauftragter? „Der scheint mir mit der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Zeit gefallen“, betonte Gerhard Hesse beim letztwöchigen Rechtspanorama an der WU. Der Rechtsschutz werde bereits durch die neuen Verwaltungsgerichte bestens gewährleistet, sagte der Chef des Verfassungsdienstes im Kanzleramt bei der von der WU und „Presse“ veranstalteten Debatte. von Philipp Aichinger (Die Presse) Hesse ist …
Das Verwaltungsgericht Oberösterreich hatte zur Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit EU-Recht eine Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt .
Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, die Beschränkungen im Glückspielgesetz dienten nur dem Zweck der Einnahmenerzielung nicht aber der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz. Der Europäische Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass die Erzielung von Staatseinnahmen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann.
Der VwGH wies eine Amtsbeschwerde des Finanzamts Linz gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ab
Es ging um die Interpretation des Begriffes „Zinsen“ als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Beteiligungen. Der UFS hatte ihn weit interpretiert und darunter auch Geldbeschaffungskosten verstanden, wie zum Beispiel eine Bereitstellungsgebühr. Das Finanzamt wollte das nicht hinnehmen und erhob Beschwerde an den VwGH. Begründung: Das Ministerium habe im Entwurf des Gesetzes noch von „Kosten der Fremdfinanzierung“ gesprochen, und dies sei in der Regierungsvorlage bewusst durch den engeren Begriff „Zinsen“ ersetzt worden.
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