Das „Kopenhagen-Dilemma“ oder das Glaubwürdigkeitsproblem der EU

eu-flaggDen Begriff des „Stockholm-Syndrom“ kennen viele, das „Kopenhagen-Dilemma“ ist vermutlich nur wenigen bekannt. Zu Unrecht, wird doch damit ein grundsätzliches und sehr aktuelles Problem der Europäischen Union bei der Umsetzung politischer Zielsetzungen beschrieben.
Das sogenannte „Kopenhagen-Dilemma“ der EU besteht darin, dass für Bewerberländer hohe Maßstäbe festgelegt werden, die diese zu erfüllen haben. Dabei handelt es sich um die politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Kriterien, die der Europäische Rat bereits 1993 in Kopenhagen festgelegt hat. Staaten, die bereits EU-Mitglieder sind bzw. die EU-Institutionen selbst unterliegen aber keiner Prüfung, ob sie diese Standards erfüllen.


Konkret hatte die EU-Kommission alle Beitrittskandidaten seit dem Jahr 2002 zur Einrichtung von Verwaltungsgerichten verpflichtet, um so die Einhaltung der Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta sicherzustellen. Wäre Österreich an denselben Maßstäben gemessen worden wie die Beitrittskandidaten, hätte es diese Voraussetzungen bis 1. Jänner 2014 nicht erfüllt.
Oder die Korruptionsbekämpfung. Im Bericht der EU-Kommission über die Korruptionsbekämpfung in der EU vom 3.2.2014 fordert die Kommission verstärkte Maßnahmen gegen Korruptionsbekämpfung und nennt die besonders korruptionsanfälligen Sektoren wie z.B. Stadtentwicklung, Bauwirtschaft, Gesundheitswesen etc. und hebt die Verbindung zwischen Korruption und organisiertem Verbrechen hervor.
Gleichzeitig kritisiert „Transparency International“ das System der EU selbst wegen seiner Korruptionsanfälligkeit und nennt als Hauptursache die mangelnde Transparenz der Entscheidungen.

EU-Parlament will „Kopenhagen-Kommission“
Jetzt wird das Europäische Parlament aktiv. Im einem gemeinsamen Initiativbericht mehrerer Ausschüsse des Europäischen Parlaments vom 4.März 2014 werden umgehende Maßnahmen zur Lösung des „Kopenhagen-Dilemma“ gefordert: Dazu soll vorerst eine aus unabhängigen Grundrechteexperten zusammengesetzte „Kopenhagen-Kommission“ eingesetzt werden. Aufgabe der Kommission soll sein, die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte durch alle Mitgliedstaaten und die Kontinuität der „Kopenhagen-Kriterien“ sicherzustellen. Die Kommission soll solange tätig sein, bis die Verordnung zur Errichtung einer Agentur für Grundrechte geändert wurde und der Agentur – wie vom Parlament wiederholt gefordert – ein größerer Aufgabenbereich und vermehrte Befugnisse übertragen wurden.

 

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