Aus Anlass einer Anfechtung des § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) durch das Verwaltungsgericht Tirol hat sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.Juni 2014 erstmals mit dem Verhältnis der Bestimmungen des VwGVG zu den subsidiär anzuwendenden Bestimmungen des AVG auseinandergesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof teilt in seiner Entscheidung nicht die vom VG Tirol geäußerten Bedenken, der Ausschluss der Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG beschränke die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in unsachlicher Weise.