
Die von Österreich zur Rechtfertigung vorgebrachten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung passen nicht mit der Expansions- und Werbepolitik der Monopolisten zusammen. Zu diesem Schluss kommt das Landesgericht Linz.
Ein Online-Roulette-Spieler hatte im Jahr 2013 auf Rückzahlung der verspielten Einsätze geklagt, mit der Begründung, die Betreiberin der Online-Roulette-Plattform verfüge über keine Konzession und biete somit Glückspiel rechtswidrig an. Das beklagte Unternehmen wendete ein, Österreichs Glücksspielmonopol verstoße gegen EU-Recht, weil es die Dienstleistungsfreiheit beschränke. Daher dürfe sie mit ihrer Lizenz aus Malta Internetglücksspiel in Österreich anbieten.
Das Landesgericht Linz wies die Klage des Spielers ab und urteilte, das De-facto-Monopol sei EU-rechtswidrig. Das OLG Linz gab der Klage, der OGH hob Ende 2013 die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und bekräftigte, dass Österreichs Monopolregelung bei einem festgestellten Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit nicht beachtet werden müsse. Das Verbot, Internetglücksspiel außerhalb des Monopols anzubieten, auf das der Spieler seinen Anspruch stützt, bestünde dann wegen des EU-Anwendungsvorrangs nicht.
Nachdem das neue Besoldungsrecht des Bundes mit den Änderungen zur Vordienstzeiten-Anrechnung in Kraft getreten ist, beginnen die Dienstbehörden des Bundes die anhängigen Anträge auf Neufesetzung des Vorrückungsstichtages „abzuarbeiten“.
Der Glanz scheint verblasst – viele Richterstellen bleiben unbesetzt. Die Gerichte senken schon die Hürden für die Einstellung. Doch es ist auch Entlastung in Sicht.
