Richterernennungen am Verwaltungsgericht Wien: Personalausschuss erstattet Dreivorschläge

vgw WienDas im Bundesverfassungsgesetz enthaltene  Selbstergänzungsrecht der Verwaltungsgerichte sieht vor, dass die Landesregierungen für die Besetzung offener Richterstellen von den Gerichten Dreiervorschläge einzuholen haben.

Bei den seit 1.1.2014 erfolgten Richterernennungen (am LVwG Steiermark bzw. am Bundesverwaltungsgericht) wurde den Dreivorschlägen der Verwaltungsgerichte gefolgt.

Das Land Wien hat jedoch – obwohl vom Bundesverfassungsgesetzgeber nicht vorgesehen – gesetzlich geregelt, dass BewerberInnen für offene Richterdienstposten zuerst vom Amt der Wiener Landesregierung begutachtet und dann „nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit“ gereiht werden. Erst danach kann das Verwaltungsgericht seinerseits Dreiervorschläge erstatten.

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Politiker kann Beamte nicht einfach versetzen

150px-Logo_Kleine_Zeitung.svg[1]Verwaltungsgericht urteilte über einen Fall in der Stadt Salzburg. Wenn ein Politiker kein Vertrauen in einen Beamten hat, reicht das dennoch nicht allein aus, diesen zu versetzen.

Begründet wurde die Versetzung mit einer Änderung in der Verwaltungsorganisation, die Betroffene führt hingegen an, der Bürgermeister habe das Vertrauen in sie verloren. Auf den Einwand der Juristin, dass „diese emotionale Befindlichkeit“ keinen dienstrechtlichen Grund für die Versetzung darstelle, hat der Behördenchef laut einem Aktenvermerk geantwortet, dass er dies wisse.

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VwGH Judikatur/ Verfahrensrecht: Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision präzisiert

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten.

In seinem Erkenntnis vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu beurteilen, ob das zuständige Verwaltungsgericht Wien in Auslegung des § 25a Abs. 1 VwGG die Revision zu Recht zugelassen hatte.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Kucsko-Stadlmayer wird Österreichs Richterin

Die Wiener Verfassungsrechtsprofessorin Gabriele Kucsko-Stadlmayer (59) wird die nächste österreichische Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat sie am Dienstag für diese Funktion gewählt. Kucsko-Stadlmayer, zurzeit auch Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofs und Vorsitzende des Senats der Uni Wien, löst Elisabeth Steiner ab, deren Amtszeit am 31. Oktober endet. …

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Umweltrecht: EuGH weitet Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren aus

eugh-logo-curiaBisher konnten sich Nachbarn nicht dagegen wehren, wenn Einkaufszentren oder andere Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den Weg gebracht wurden.

Diese Rechtslage widerspricht dem Unionsrecht, stellte jetzt der Europäische Gerichtshof (C-570/13) fest. Die Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren – etwa für Betriebsanlagen oder Straßenbauprojekte – werden damit enorm ausgeweitet.

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Ich wollte mal sehen, ob die Blitzgeräte funktionieren

Ausreden beim Kontroll-Marathon: „Ich wollte mal sehen, ob die Blitzgeräte funktionieren“ Trotz Vorankündigung sind beim europaweiten Blitz-Marathon viele Autofahrer in die Radarfallen der Polizei getappt – mit mehr oder weniger guten Ausreden. Video …  

VfGH betont Parteistellung eines „übergangenen Bewerbers“ – im Schulrecht

Aus Sicht der Standesvertretung sollte aus denselben rechtsstaatlichen Überlegungen eine nachprüfende Kontrolle auch für jene Personen bestehen, die in einem Besetzungsvorschlage für einen richterlichen Planposten aufgenommen wurden.

Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2014 widmet sich der Verfassungsgerichtshof im Kapitel „Wahrnehmungen“ ausführlich der Rechtsstellung übergangener Bewerber im Auswahlverfahren.

Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der Personen, die sich um die Verleihung der Planstelle eines Schulleiters beworben haben und in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen werden, eine „Verwaltungsverfahrensgemeinschaft“ bilden; sie haben das Recht, an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Ernennungsverfahren als Parteien teilzunehmen (so die mit VfSlg. 6151/1970 beginnende, ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; zB VfSlg. 12.868/1991, 14.298/1995, 15.832/2000, 15.926/2000).

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VfGH Judikatur/ Versammlungsfreiheit: Demonstration mit Kreuz am Karsamstag vor Gotteshäusern zulässig

Tierschützer in Linz wollten am Karsamstag einen aufsehenerregenden „Tierkreuzzug“ in Fleischerkleidung voller Blut oder mit drei Holzkreuzen durchführen.

Die Route des Demonstrationszuges sah neben dem Halt vor Lokalen wie McDonald’s und Nordsee oder Geschäften wie Kleiderbauer auch Zwischenstopps vor Linzer Kirchengebäuden vor.

Die Behörde untersagte die Demonstration, da die Kundgebung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden würde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Untersagung und stellte fest, es drohe eine Gefährdung des religiösen Friedens, weswegen die Demonstration zu Recht untersagt worden sei.
Unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2006 kam der Verfassungsgerichtshof jetzt zu dem Schluss (E 717/2014-16 vom 11.03.2015),dass bei einer Abwägung der Interessen der Kirchenbesucher und der Interessen der Demonstranten die Interessenabwägung zugunsten der Demonstranten ausschlage.

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Gutachter – Bestellung: Verfassungswidrig, weil Ablehnungsrecht fehlte

fachgruppe verfahrensrechtWegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Sachverständigenbeweis hatte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.

Auf Grund dieses Antrages hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.März 2015, G 180/2014 u.a. jene Bestimmung der Strafprozessordnung als verfassungswidrig erklärt, die vorsah, dass ein Strafgericht einen Gutachter, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig wurde, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen konnte, ohne dass der Angeklagte eine effektive Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren.

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