Das Verwaltungsgericht Wien sieht es in seiner am 16. Juni 2015 verkündeten Entscheidung auf Grundlage des § 88 Abs. 2 SPG als erwiesen an, dass die Republik Österreich die „Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben“ verletzt hat.
Laut dem Erkenntnis haben die österreichischen Behörden nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um das Leben des Tschetschenienflüchtlings Umar I. zu schützen. Dieser hatte mit seiner Familie 2007 in Österreich Asyl erhalten.
Insbesondere haben sich nach dem Urteil die verantwortlichen Behörden – der Verfassungsschutz in Polizei und Innenministerium – zu wenig mit der besonders exponierten Lage des Ermordeten auseinandergesetzt. Dieser hatte bezeugen können, vom tschetschenischen Präsidenten Kadyrov persönlich gefoltert worden zu sein, und hatte deshalb sowohl eine Beschwerde in Straßburg als auch eine Anzeige bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegen Kadyrov eingebracht.
Den Rest des Beitrags lesen »