Neues Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz am 16.06.2015 beschlossen

Mitarbeiter der Finanzpolizei Quelle: BMF
Mitarbeiter der Finanzpolizei
Quelle: BMF

Scheinfirmen: Schwarze Schafe werden im Internet veröffentlicht

Unternehmen sollten sich künftig genau anschauen, welche Subfirmen sie beauftragen

Finanz und Krankenkassen klagen seit Jahren über sie: Scheinfirmen, die nie vorhatten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Ihnen auf die Schliche zu kommen, ist oft nicht leicht.

Ein neues Gesetz gegen Sozialbetrug, das am Dienstag gemeinsam mit der Steuerreform vom Ministerrat beschlossen wurde, sieht nun massive Verschärfungen vor und nimmt die Auftraggeber der Scheinfirmen stärker in die Pflicht. Aus rechtsstaatlicher Sicht wird die Novelle von einigen Experten durchaus kritisch betrachtet.

Knappe Fristen

Wie sieht das ab Jänner 2016 geplante Prozedere aus? Hegen die Behörden den Verdacht, es könnte sich um eine Scheinfirma handeln, wird das dem Unternehmen mitgeteilt. Es reicht eine elektronische Übermittlung ohne Zustellnachweis. Die Fristen sind dann äußerst knapp: Wer nicht binnen einer Woche persönlich bei der Behörde erscheint und den Vorwürfen widerspricht, bekommt einen Bescheid, dass er als Scheinunternehmer eingestuft wurde.

Das Finanzministerium veröffentlicht in der Folge Namen, Firmenbuchnummer und die Adresse im Internet. Nur wenn rechtzeitig ein Einspruch erhoben wird, wird in einem Ermittlungsverfahren überprüft, ob der Scheinfirmenverdacht zu Recht besteht.

Ende des Versicherungsschutzes droht

Sobald ein Bescheid ausgestellt wurde, kann das Unternehmen kein neues Personal mehr anmelden. Die bestehenden Mitarbeiter werden von der Gebietskrankenkasse vorgeladen und sind zur Mitwirkung verpflichtet. Erscheint man nicht binnen sechs Wochen, erlischt der Versicherungsschutz.

Wer Aufträge an Subfirmen vergibt, sollte sich diese künftig genau anschauen. Wenn der Auftraggeber nämlich „wusste oder wissen musste“, dass er es mit einer Scheinfirma zu tun hatte, haftet er für alle Lohn- und Sozialabgaben der Subfirma. Wann diese Voraussetzungen vorliegen – es geht um grobe Fahrlässigkeit – dürfte in der Praxis nicht immer eindeutig sein, Prozesse scheinen also programmiert. Auf alle Fälle grob fahrlässig wäre es laut den Erläuterungen zum Gesetz, wenn jemand beauftragt wird, der sich auf der erwähnten Scheinfirmenliste des Finanzministeriums befindet.

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Zur Regierungsvorlage des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes…

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