Tschetschenen-Mord: Verwaltungsgericht Wien gibt Hinterbliebenen recht

vgw WienDas Verwaltungsgericht Wien sieht es in seiner am 16. Juni 2015 verkündeten Entscheidung auf Grundlage des § 88 Abs. 2 SPG als erwiesen an, dass die Republik Österreich die „Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben“ verletzt hat.

Laut dem Erkenntnis haben die österreichischen Behörden nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um das Leben des Tschetschenienflüchtlings Umar I. zu schützen. Dieser hatte mit seiner Familie 2007 in Österreich Asyl erhalten.

Insbesondere haben sich nach dem Urteil die verantwortlichen Behörden – der Verfassungsschutz in Polizei und Innenministerium – zu wenig mit der besonders exponierten Lage des Ermordeten auseinandergesetzt. Dieser hatte bezeugen können, vom tschetschenischen Präsidenten Kadyrov persönlich gefoltert worden zu sein, und hatte deshalb sowohl eine Beschwerde in Straßburg als auch eine Anzeige bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegen Kadyrov eingebracht.


Nach dem Gerichtsurteil wurden trotz zahlreicher Hinweise der Aussage eines Agenten nicht geglaubt, der den Ermordeten über die slowakische Grenze hatte locken wollen. Dieser hatte angegeben, Kadyrov habe eine eigene Entführungseinheit für Auslandstschetschenen sowie eine Killertruppe unter seiner persönlichen Leitung gegründet.

Vor dem Hintergrund des zwei Jahre früher stattgefundenen Mordes am russischen Ex-Agenten Litwinienko in London hätten diese Fehleinschätzungen nach Auffassung des Gerichtes nicht passieren dürfen. Dazu komme, dass Österreich seit der Ermordung des iranischen Kurdenführers Ghassemlou, bei welcher Außen- und Innenminister den Eindruck erweckt hatten, sie wollten die Täter entkommen lassen, von staatlichen Auftragsmördern als relativ risikolos angesehen werden musste.

Spätestens als einige Monate nach dem Vorfall mit dem Agenten der in der Folge ermordete Umar I. konsequent von Tschetschenen beschattet wurde und sein Betreuer um Hilfe bat, hätten die Behörden nach Meinung des Gerichtes daher unverzüglich konkrete Schutzmaßnahmen treffen müssen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg sind Staaten zum aktiven Schutz des Lebens von Menschen verpflichtet, die sich in ihrer Einflusssphäre befinden und konkret bedroht sind. Trotz ausreichender Hinweise im Vorhinein wurden jedoch keine Maßnahmen zum Schutz des Umar I. ergriffen.

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