Mehr als 900 Covid-Anträge vor Höchstgericht

85 Prozent sind erledigt – der Verfassungsgerichtshof entschied meist, als die Regelung gar nicht mehr in Kraft war.

Lockdown für Ungeimpfte, 2G-Regel, Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote, zuletzt die Finanzhilfen: Österreichs Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist seit Beginn der Covid-19-Pandemie mit Prüfungsverfahren zu diesem Thema gefordert. Konkret seien seit April 2020 rund 920 Fälle mit Covid-19-Bezug eingegangen, heißt es auf Nachfrage der „Wiener Zeitung“ vom VfGH. 85 Prozent seien bereits erledigt – in nur etwa 15 Prozent der Fälle waren die Antragsteller laut VfGH erfolgreich. Einige Anträge wurden auch aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Zu den prominentesten Fällen, in denen erfolgreich im Sinne der Antragsteller entschieden wurde, zählen wohl die Corona-Ausgangs-Verordnung und die 400-Quadratmeter-Verordnung: Diese waren laut VfGH teils gesetzeswidrig. Konkret jene Teile, die das Betreten des öffentlichen Raumes und die Nutzung der Öffis unter nur vier Bedingungen zugelassen haben: zum Zweck der Berufsarbeit, um Hilfe zu holen, um dringende Besorgungen zu erledigen oder Spaziergänge zu unternehmen. Auch die Verpflichtung, Gründe für das ausnahmsweise Betreten des öffentlichen Raumes bei einer Polizeikontrolle glaubhaft zu machen, ging laut VfGH über die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen hinaus.

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VfGH: Neuerliche Prüfung der Coronahilfen

Coronavirus

VfGH hat Bedenken, dass die Abwicklung der Covid-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) leitet von Amts wegen ein weiteres Gesetzesprüfungsverfahren zu den Finanzhilfen in der Corona-Pandemie ein. Konkret wird das Höchstgericht Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (V 139/2022-12, G 108/2022-11).

Anlass ist ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), die sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet.

Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass für Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, „finanzielle Maßnahmen“ ergriffen werden können.

Zu diesem Zweck wurde die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung festgelegt werden.

Sachlichkeit und Effizienz

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Tipp: Impfen – Die ganze Geschichte (Dokumentation)

Das Thema „Impfen“ wird seit der Corona-Pandemie besonders kontrovers diskutiert, wobei die Grenze zwischen wissenschaftlichen Fakten und Falschinformationen zunehmend verschwimmt.

Der auf „Arte“ gezeigte Dokumentarfilm lässt Fachleute zu Wort kommen und beleuchtet den Stand der Forschung und untersucht Aspekte wie Immunität, Nutzen und Risiken oder die Sinnhaftigkeit gesundheitspolitischer Entscheidungen. Nicht zuletzt werden spannende neue Fragen aufgeworfen, zum Beispiel individuelle Unterschiede bei der Reaktion auf Krankheitserreger.

Inhalt

Anne Georget, Regisseurin von „Impfen – Die ganze Geschichte“, hat mit renommierten Fachleuten auf dem Gebiet der Impfforschung gesprochen, wie dem Chefredakteur der Fachzeitschrift „Vaccine“, Gregory Poland, dem Epidemiologen William Foege, der in den 70er Jahren eine Strategie zur Ausrottung der Pocken entwickelte, der Vakzinologin Ursula Wiedermann-Schmidt, Beraterin der österreichischen Regierung während der Pandemie, und Peter Doshi vom „British Medical Journal“.

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Verfassungsrichter/in sollte kein Nebenberuf sein

In einem Beitrag im Rechtspanorama der „Presse“ wird die Konstruktion der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit einer kritischen Überprüfung unterzogen. Konkret geht es um die Frage, ob es noch zeitgemäß ist, wenn die Tätigkeit als Verfassungsrichter/in nur als Nebenberuf ausgeübt wird.

Nebentätigkeiten müssen veröffentlicht werden

In der Vergangenheit sorgten politische oder wirtschaftliche Beziehungen von Richter/innen des VfGH immer wieder für Debatten. Sie waren Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder, Aufsichtsratsvorsitzende, Gesellschafter oder Geschäftsführer von Wirtschaftstreuhänder oder Anwaltskanzleien, welche auch Fälle vor dem VfGH vertraten.

Seit dem Jahr 2015 müssen sämtliche Nebentätigkeiten von Beteiligungen an Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, Beteiligungen an sonstigen Unternehmen, Aufsichtsratstätigkeiten bis zu Gutachtertätigkeiten veröffentlicht werden. Außerdem wurde gesetzlich verankert, dass sich Verfassungsrichter/innen enthalten und von einem Ersatzmitglied vertreten lassen müssen, wenn sie aufgrund ihres Nebenjobs befangen sein könnten.  Deutschland ist hier konsequenter: Für Richter/innen des Bundesverfassungsgerichts gilt eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule für unvereinbar.

Österreichische Besonderheit

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Umweltrecht international: Erstes Ökosystem in Europa erhält Rechtspersönlichkeit

Die Salzwasserlagune „Mar Menor“ an der spanischen Mittelmeer-Küste ist seit Jahren durch Wirtschaft und Tourismus belastet. Umweltschützer feiern nun einen Erfolg: Die Lagune hat als erstes Ökosystem Europas eine eigene Rechtspersönlichkeit mit einklagbaren Rechten erhalten.

Schutz als Ökosystem

Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahren und der Veröffentlichung im Gesetzesblatt können Bürger und Bürgerinnen – auch wenn sie nicht selbst betroffen sind – die Justiz wegen einer vermuteten Verletzung von Rechten der größten Salzwasserlagune Europas anrufen. Dabei geht es um den Schutz der Lagune als Ökosystem. Ein Komitee aus sechs Vertretern und Vertreterinnen der Behörden und sieben der Gesellschaft soll den Schutz, den Erhalt und die Gesundung der Lagune überwachen.

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Symposium „Bindungswirkungen zwischen Verfahren“ 14.-15. November 2022

Zum Thema „Bindungswirkungen zwischen den Verfahren“ findet das heurige Symposium an der WU Wien statt. Umfasst sind Vorträge unter anderem zur Möglichkeit und zu den Grenzen der Bindungswirkung, Bindungswirkungen der Rechtskraft und Bindungswirkungen in den verschiedenen Abschnitten des verwaltungs(gerichts)verfahren, etwa auch im fortgesetzen Verwaltungs(gerichts)verfahren.

Das detaillierte Programm mit den Vortragenden, sowie die Themen finden Sie unter: www.wu.ac.at/taxlaw/events/sym-hola.

Veranstalter:
Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht – WU Wien
Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht – WU Wien

Wissenschaftliche Leitung:
Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek
, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht – WU Wien
Univ.-Prof. Dr. DDr. h.c. Michael Lang
, Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht – WU Wien

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Digitale Überwachung (2): UN-Menschenrechtskommissar gegen Unterwanderung verschlüsselter Messenger

Der UN-Menschenrechtskommissar sieht im Einsatz der Überwachungstechnologie einen Paradigmenwechsel, der „erhebliche Risiken“ für Grundrechte mit sich bringe.

Ungeachtet der Urteile des EuGH zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung laufen auf europäischer Ebene Vorarbeiten zur nächste Variante der anlasslosen Massenüberwachung. Messenger-Hersteller sollen künftig in ihren Apps laufend nach Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSAM) scannen und Gefundenes an die Behörden melden müssen. In der breiteren Öffentlichkeit wird dieses Unterfangen unter dem Begriff „Chatkontrolle“ diskutiert.

In einem aktuellen Bericht widmet sich der UN-Menschenrechtskommissar generell der Frage des „Rechts auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter“, einen zentralen Teil nehmen dabei aber die Ideen zu diesen offiziell „Client Side Scanning“ genannten Konzepten ein. Das Verdikt fällt dabei geradezu vernichtend aus, wie netzpolitik.org berichtet. „Client Side Scanning“ stelle geradezu einen „Paradigmenwechsel“ in Hinblick auf die Privatsphäre, aber auch andere Grundrechte dar – würde es doch im Gegensatz zu anderen Maßnahmen wirklich alle Menschen betreffen.

Fehlalarme und Selbstzensur

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Digitale Überwachung (1): EuGH hält auch deutsche Version der Vorratsdatenspeicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar

Der EuGH hat bereits wiederholt entschieden, dass die generelle Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nicht vereinbar ist. Jetzt hat es auch die deutsche Regelung getroffen (EuGH vom 20.09.2022, Rs. C-793/19, C-794/19 u.a.).

Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor. Damit bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung, die auf eine lange Reihe von Urteilen zu den Regelungen anderer EU-Staaten zurückblicken kann.

Der EuGH beanstandet an den einschlägigen deutschen Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG), dass Verkehrs- und Standortdaten, die zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden, sehr genaue Rückschlüsse auf das Privatleben – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte, ausgeübte Tätigkeiten und soziale Beziehungen – zulassen und es insbesondere möglich wird, ein Profil dieser Personen zu erstellen.

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Bundesverwaltungsgericht sucht neue Richterinnen und Richter

Am Bundesverwaltungsgericht werden voraussichtlich fünf -allenfalls auch mehr- Planstellen von Richter/innen zur Besetzung gelangen.

In den Bewerbungen soll konkret angeführt werden, an welchem der Dienstorte des Bundesverwaltungsgerichts – Wien, Linz oder Innsbruck – der Einsatz erfolgen soll; sollten mehrere Dienstorte in Frage kommen, wäre in der Bewerbung eine Reihung vorzunehmen.

Bewerbungen von Frauen für die ausgeschriebenen Planstellen sind besonders erwünscht. Der Monatsbezug für die ausgeschriebenen Planstellen beträgt gemäß § 66 in Verbindung mit § 210 RStDG idgF mindestens EUR 4.227,70 (darüber hinaus gebührt die monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 68c RStDG). Der Monatsbezug erhöht sich auf Basis der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls durch anrechenbare Vordienstzeiten.

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Ungarn: “Zerfall der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte”

Das Parlament verurteilt die „vorsätzlichen und systematischen Bestrebungen der ungarischen Regierung“, die europäischen Werte zu untergraben, und fordert Ergebnisse im Artikel-7-Verfahren.

Das Fehlen entschlossener Maßnahmen der EU habe „zu einem Zerfall der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn beigetragen“ sowie zur Entstehung eines „hybriden Systems der Wahlautokratie“, d.h. eines Verfassungssystems, in dem zwar Wahlen stattfinden, aber demokratische Normen und Standards nicht eingehalten werden, so die Abgeordneten.

Der Bericht, der am Donnerstag mit 433 Ja-Stimmen, 123 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen angenommen wurde, baut auf der Entschließung auf, mit der das Parlament 2018 das Verfahren nach Artikel 7 eingeleitet hat, um einen Überblick über die Entwicklungen in den vom Parlament identifizierten 12 Problembereichen zu vermitteln. So wird aufgezeigt, wie sich die in Artikel 2 der EU-Verträge verankerten Werte, einschließlich der Demokratie und der Grundrechte im Land, seit 2018 weiter verschlechtert haben, und zwar durch die „vorsätzlichen und systematischen Bestrebungen der ungarischen Regierung“, verschärft durch die Untätigkeit der EU.

EU-Institutionen müssen handeln und auch zur Rechenschaft gezogen werden

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