Sozialbetrug: Neues Haftungsrisiko für Firmen

presse-logoIn Österreich gibt es eine „Liste der Scheinunternehmen“. Sie ist, anders als die geleakten Daten aus Panama, hochoffiziell und steht auf der Homepage des Finanzministeriums.

 Von Christine Kary  (Die Presse)

Frmal gibt es sie seit Jahresbeginn, seit ein paar Tagen beginnt sie sich zu füllen. Der erste Firmenname wurde am 25. März eingetragen, vergangenen Dienstag folgten vier weitere. Betroffene Branchen: Bau, Handel, Transport.

Aber von Anfang an: Seit 1. Jänner 2016 ist ein Gesetz „zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung“ (SBBG) in Kraft. Als Sozialbetrug gelten demnach im Wesentlichen das Vorenthalten von Sozialabgaben und das Erschleichen von Sozialleistungen. Eine Baufirma, die Schwarzarbeiter beschäftigt, ist genauso betroffen wie ein Unternehmer, der Familienangehörige nur deshalb in seinem Betrieb anmeldet, damit sie sozialversichert sind.


Als Scheinunternehmen gelten Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen. Oder darauf, Personen zu Unrecht zur Sozialversicherung anzumelden und ihnen so Zugang zu Sozialleistungen zu verschaffen. Wird das vom Finanzamt mit Bescheid festgestellt, landet das Unternehmen auf der Liste.

Spätestens dann wird es auch für die Vertragspartner solcher Unternehmen eng: Ist der Auftraggeber ebenfalls Unternehmer, kann er ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens als Bürge und Zahler für das Entgelt haftbar werden, das den Arbeitnehmern zusteht, die den Auftrag ausführen (§ 9 SBBG). Und zwar dann, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt. Zahlt der Auftragnehmer den Mitarbeitern also nicht mindestens den KV-Lohn, muss der Auftraggeber für den Fehlbetrag geradestehen. Laut ASVG (§ 35a) kann er auch für Sozialabgaben haften.

Es reicht nicht, in die Liste zu schauen, um sich vor der Haftung zu schützen. Ein Unternehmen zu beauftragen, das dort eingetragen ist, „wäre ganz klar grob fahrlässig“, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz – haftbar werden kann man aber auch sonst, wenn es zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits Verdachtsmomente gab. Eine akribische Nachforschungspflicht habe man zwar nicht, einem sorgfältigen Unternehmen werde aber etwa auffallen müssen, dass „ein potenzieller Auftragnehmer kein professionelles Auftreten hat“. Ratsam sei es, unter anderem Namen und Adresse zu überprüfen, sich UID, Dienstgebernummer und eine Ausweiskopie des Geschäftsführers geben zu lassen und auch von der Ansprechperson einen Ausweis zu verlangen, sagt Mertinz. Die Gesetzesmaterialien nennen das Fehlen eines Internetauftritts als weiteres Indiz; freilich haben auch viele seriöse Firmen keine Homepage.

Vermerk im Firmenbuch

Zu beachten ist auch, dass die Haftungsfolgen zwar ab der Rechtskraft des Feststellungsbescheides gelten, es bis zur Veröffentlichung in der Liste aber Tage bis Wochen dauern kann – zumindest war das bei den ersten Eintragungen so. Laut Finanzministerium sollte sich das bessern: „Die Veröffentlichung auf der Homepage des BMF wurde neu implementiert. Allfällige technische (sehr kurze) Verzögerungen wurden umgehend bearbeitet“, hieß es dazu auf „Presse“-Anfrage.

Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, muss die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt, auch dort vermerkt werden. Das dauert aber ebenfalls eine gewisse Zeit, einzelne der aktuell gelisteten Unternehmen schienen dort zuletzt noch ohne den Hinweis auf. Übrigens auch im „Firmen A–Z“ der Wirtschaftskammer – diese wird von solchen Bescheiden gar nicht verständigt. Laut WKO-Auskunft will man dort aber ab sofort die Eintragungen in die Liste beobachten und Scheinunternehmen aus dem Verzeichnis streichen.

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