Sind beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss gemäß § 86a VfGG aussprechen. Von dieser Möglichkeit hat der VfGH mit Beschluss vom 2. Juli 2016 ( BGBl. I Nr. 57/2016) zur Anwendung der §§ 52, 53 und 54 des Glücksspielgesetzes (E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016) Gebrauch gemacht.
Die Folgen dieses Beschlusses bestehen darin, dass ein Verwaltungsgericht, bei dem ein gleichgelagertes Verfahren anhängig ist, nur mehr solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen darf, die durch das zukünftige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Außerdem beginnt die Beschwerdefrist gegen die Entscheidungen nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
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