Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit mehreren Beschlüssen beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 32 Abs. 1 VwGVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) als verfassungswidrig beantragt.
Nach dieser Bestimmung war die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens u.a. nur dann zulässig, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.
Der Verfassungsgerichtshof folgte mit seiner Entscheidung G 248/2016-9 ua. vom 13. Dezember 2016 den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Der VfGH hielt es sachlich für nicht begründbar, dass einem Wiederaufnahmeantrag nur dann stattgegeben werden kann, wenn „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist“.

Seit Mitte November 2016 wird nach
Das neue Fremdenpaket wartet neben der schon bekannten Erhöhung von Geldstrafen für „Illegale“ mit weiteren Verschärfungen auf: So soll eine Verlängerung der Schubhaft ebenso beschlossen werden wie ausgeweitete Durchsuchungskompetenzen für die Sicherheitsbehörden.
Im Juni 2016 hatte das Augsburger Verwaltungsgericht ein vom Landesjustizministerium erlassenes Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen für unzulässig erklärt, weil dieser