Soziale Netze sollen „elektronische Beweismittel“ liefern

schwerpunkt-digitalisierung-logoSeit Mitte November 2016 wird nach Berichten auf orf.at  auf Ebene des Europarates – und damit sind auch Russland  und die Türkei einbezogen –  über ein Update der „Konvention zu Cybercrime“ von 2001 für das Zeitalter des Cloud Computing verhandelt.

Während der ersten Monate 2017 soll ein Zusatzprotokoll der Konvention zum „Zugriff auf Beweismittel in der Cloud“ ausgearbeitet werden. Dabei sollen auch ausländische Strafverfolger Provider von Internetservices direkt dazu veranlassen können, Daten bestimmter Nutzer herauszugeben. (Siehe dazu auch: Der Staat wird zum Hacker).

Fraglich ist, inwieweit dieses Vorhaben mit dem Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung in den Rechtssachen C-203/15 (Sverige)  und C-698/15 (Watson) vereinbar ist, in dem der Gerichtshof ausgesprochen hatte,  dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten vorsieht (Urteil, Pressemitteilung des EuGH).

Den EuGH-Richtern zufolge greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung „auf das absolut Notwendige“ beschränkt werden muss. Entsprechende Gesetze müssten dazu „klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen“.

Die Richter entschieden, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten dürfen, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden.

Siehe dazu den Beitrag auf blog. lehofer.at

 

 

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