Private Häuselbauer haften für Lohndumping

Bild: (c) imago/Rainer Weisflog (imago stock&people)
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Mit Jänner 2017 treten neue Regelungen in Kraft. Dann können sich aus der EU nach Österreich entsandte Bauarbeiter für Bezahlung unter dem Kollektivvertrag auch am Bauherrn schadlos halten.

Aus dem EU-Ausland nach Österreich entsandte Arbeitnehmer, die hier Bauarbeiten erbringen, können sich künftig am Bauherrn schadlos halten und müssen sich nicht auf einen oft mühsamen Rechtsstreit mit ihrem eigenen Arbeitgeber einlassen. Das sehen ab 1. Jänner 2017 geltende neue Haftungsbestimmungen für den Baubereich vor, konkret die erweiterte Auftraggeberhaftung.

Bei dieser neuen „Bauherrenhaftung“ geht es nicht um die schon bisher nach dem ASVG für Sozialbeiträge bestehende, sondern um ein Geradestehen für eine „Unterentlohnung“ von aus dem EU- (oder EWR-) Ausland nach Österreich entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Bauarbeitern. Anders als bisher hört die Haftung nicht beim Bauunternehmer auf. Grundlage der neuen Haftungsregeln ist die Durchsetzungsrichtlinie zur EU-Entsende-Richtlinie.

Ziel der neuen Haftungsbestimmungen für den Baubereich, die mit dem ab Anfang 2017 geltenden neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft treten, ist es, „unseriöse“ Firmen möglichst rasch vom Markt zu bringen. „Es soll primär eine Wettbewerbsverzerrung hintangehalten werden“, heißt es von der Standesvertretung, der Bauinnung.

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