Die Verfassungsexperten des Europarates („Venedig-Kommission“) warnen vor einem „Ein-Personen-Regime“ in der Türkei: So lautet die Schlussfolgerung eines endgültigen, von der Kommission verabschiedeten Gutachtens über die vorgeschlagene Verfassungsänderung, die Gegenstand eines Referendums im kommenden Monat ist.
Die Experten weisen auf die Gefahr hin, dass die Verfassungsänderung durch den Abbau der nötigen Kontrollmöglichkeiten („Checks and Balances“) nicht dem Modell eines demokratischen Präsidialsystems entspreche, das auf der Gewaltentrennung basiert. Vielmehr bestehe das Risiko, dass sich ein autoritäres Präsidialsystem entwickelt.
Zu den in der Schlussfolgerung geäußerten Bedenken zählen folgende Punkte:
Günther Ofner: In der Türkei wäre das nicht passiert!
Aufhorchen lässt Flughafenvorstand Günther Ofner in einem Interview zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die dritte Landepiste mit folgendem Statement:
„In Istanbul wird in Kürze der größte Flughafen der Welt vor unseren Toren eröffnet werden, mit sechs Start- und Landebahnen. Und der wurde in weniger als fünf Jahren genehmigt und errichtet.“
Ein Grund sich näher anzusehen, wie die Abwicklung dieses Projektes dort tatsächlich erfolgt ist.
Umweltproteste und Baustopp
Bereits zu Beginn des Genehmigungsverfahrens im Jahr 2013 gab es erste Berichte über Proteste von Umweltschützer gegen den geplanten Bau des größten Flughafens der Welt, immerhin sollten fast 700.000 Bäume gefällt werden.
Im Juni 2015 bremste das oberste Verwaltungsgericht der Türkei den Bau des neuen Großflughafens.
Rechtsanwälte-Präsident Rupert Wolff zeigte sich „verblüfft“ über die Kritik an den Richtern.
Es entstehe der Eindruck, „dass man versucht, Richter insgesamt einzuschüchtern und gefügig zu machen“. Wolff ist überzeugt, dass bei den Amtsmissbrauchs-Ermittlungen der Staatsanwaltschaft „nichts herauskommt“. Das wäre auch angebracht – und das richtige rechtsstaatliche Vorgehen, betonte Wolff am Donnerstag.
Die Medienberichte über strafrechtliche Ermittlungen gegen Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen ihrer Entscheidung zur sog. Dritten Piste des Flughafens Wien haben den Dachverband der Verwaltungsrichter veranlasst, eine gemeinsame Stellungnahme abzugeben.
Der Dachverband hält darin fest, dass es nach den Grundsätzen eines modernen Rechtsstaats Aufgabe der Höchstgerichte ist, die Richtigkeit der Urteile der Verwaltungsgerichte abschließend zu beurteilen. Nur diesen obliegt es festzustellen, ob das Verfahren ordnungsgemäß geführt und die Gesetze richtig angewendet wurden; dazu gehört auch die Prüfung, ob eine Befangenheit eines Richters vorlag.
Klimaschutz ist wichtiger als wirtschaftliche Interesse: Mit dieser Begründung haben drei Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Februar den Bau einer dritten Piste am Wiener Flughafen untersagt. Mit dieser Entscheidung haben sich die Drei mächtige Feinde gemacht und sich – wie es aussieht – gewaltige Schwierigkeiten eingehandelt. Umweltschutz vor Arbeitsplätzen und vor Profit, Vertreter von Politik und …
Die Finanz kommt nicht so einfach an Kontodaten, wie sich das manche Steuerfahnder erhofft haben.
Seit Oktober des Vorjahres existiert das Kontenregister, das bereits 1.756-mal abgefragt wurde. Doch wollen die Prüfer nicht nur wissen, wer ein Konto hat, sondern welche Summen darauf liegen und welche Transaktionen vorgenommen wurden, muss eine Einschau vorgenommen werden. Eine der Bedingungen: die Bewilligung durch einen Richter des Bundesfinanzgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht war berechtigt, in der Causa Schwechat eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sagen Experten. Das heiße aber noch nicht, dass das Verbot des Flughafenausbaus auch richtig war. Die Debatte, ob sich Gerichte zu stark in die Politik einmischen, erhielt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) neue Nahrung. Das Gericht untersagte eine dritte Piste am …
Wer Zeuge vor Gericht und Christ ist, der möge den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand vor dem Kruzifix und den brennenden Kerzen emporheben und folgende Worte sprechen: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid.“
Klingt nach einem Prozess aus dem 19. Jahrhundert? Aus dieser Zeit stammt die Regelung auch. Gültig ist das „Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung“ hingegen bis heute.
Katharina Mittelstaedt (Der Standard)
Höhere Strafen
Das gefällt nicht jedem. Diskutiert wird die Neutralität von Gerichten derzeit vor allem in Form eines Kopftuchverbots für Richterinnen und Staatsanwältinnen – wobei es derzeit keine gibt, die ein solches trägt. Die Eidesformel bleibt hingegen auch durch das im neuen Regierungsprogramm festgeschriebene „Neutralitätsgebot“ unberührt. „Da gibt es Handlungsbedarf“, sagt Maria Wittmann-Tiwald, Präsidentin des Handelsgerichts und Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte der Richtervereinigung.
In Zivilprozessen wird in der Regel davon abgesehen, Zeugen zu vereidigen. Der Kläger und der Beklagte sind zuerst immer ohne Eid zu befragen – manchmal wird danach eine weitere Befragung unter Eid beantragt. Die Folge der Eidesablegung ist für Zeugen, dass eine Falschaussage höher bestraft wird. Für Kläger und Beklagten ist eine Falschaussage sogar nur dann strafbar, wenn ein Eid abgelegt wurde. Immer müssen Schöffen und Geschworene schwören, auch hier ist im Gesetz ein Gottesbezug vorgesehen. „Das kommt somit in der Praxis oft vor“, sagt Wittmann-Tiwald.
Aber nur unter besten Umständen – nicht Aufgabe der Richter, Glücksspielmonopol zu rechtfertigen.
Das Glücksspielgesetz (GSpG) beschäftigt wieder einmal den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Am Donnerstag hat sich die EuGH-Generalanwältin zu Verwaltungsstrafverfahren gegen Automatenbetreiber geäußert. Es kann unter Umständen zulässig sein, dass die Verwaltungsgerichte Richter und Kläger in einem sind. Aber es ist nicht ihre Aufgabe, das Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. Das müsse der Staat tun.
Der EuGH folgt dem Generalanwalt oder der Generalanwältin in vier von fünf Fällen. Die sogenannten Schlussanträge sind nur Empfehlungen.
Die Einschränkung religiöser Merkmale beschäftigt Politik und Gerichte seit Jahren. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte nun in der Rechtssache C-157/15 („ G4S Secure Solutions“) zu entscheiden, inwieweit die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf mit einem Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, vereinbar ist.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofes ist ein Kopftuchverbot dann zulässig, wenn sich dieses Verbot aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die generell das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet. Wenn zudem nur Arbeitnehmer von den Beschränkungen betroffen sind, die mit Kunden in Kontakt stehen, stellt diese Regel keine unmittelbare Diskriminierung dar.
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