Auch wenn das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt, kann der Revisionswerber verpflichtet sein, deren Zulässigkeit zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine, die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage aufgeworfen, den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1. zweiter Satz VwGG somit nicht Genüge geleistet.
Die Zuständigkeit, über eine Beschwerde zu entscheiden, geht nach Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung oder nach Vorlage der Beschwerde auf das Verwaltungsgericht über. Die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes selbst wird aber erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Gang gesetzt. Der VwGH hatte im Anlassfall die Frage zu lösen, wie die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes in Gang gesetzt werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde die Vorlage der Beschwerde rechtswidrig unterlässt.
Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde infolge Ablaufes der Frist für die Beschwerdevorentscheidung bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt, kann eine Partei die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslösen, indem ausnahmsweise sie selbst die Beschwerde (bzw. regelmäßig eine Kopie, weil sich das Original bei der Verwaltungsbehörde befindet) dem Verwaltungsgericht vorlegt. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Nicht-Vorlage ist hingegen unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte in seiner Entscheidung die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nur auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt; im Übrigen erklärte es die ordentliche Revision für unzulässig. Gegen diese Entscheidung erhoben die Revisionswerber jeweils (in einem Schriftsatz) eine ordentliche Revision verbunden mit einer außerordentlichen Revision.
Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis Ro 2017/04/0020 bis 0021, Ra 2017/04/0083 bis 0084 vom 29. November 2017 zu dieser Vorgangsweise klar, dass eine Revision nur gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.
Das 24. Maiforum findet am Freitag, den 8. Juni 2018 (von 9.00 bis 14.00 Uhr) in Salzburg statt. Die Veranstaltung wird von den Standesvertretungen der Verwaltungsrichter gemeinsam mit dem Landesverwaltungsgericht Salzburg organisiert. Das genaue Programm folgt in Kürze. Die Teilnahme ist für Richterinnen und Richter, die Mitglieder einer der Standesvertretungen sind, kostenlos. Die …
Die „Deutsche Umwelthilfe“ (DHU) hatte im Jahr 2015 unter Berufung auf das deutsche Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht in die Korrespondenz zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Volkswagen-Konzern beantragt. Es ging um die Offenlegung von Manipulationen am Abgas-System von 800.000 Dieselfahrzeugen.
Diesem Antrag wurde zwar Folge gegeben und der DHU das Recht auf Akteneinsicht zugesprochen. Allerdings war Volkswagen nicht mit einer Offenlegung einverstanden und so erhielt die DUH die 581-seitige VW-Akte zur Einsicht – in komplett geschwärzter Form.
Schwärzungen waren unzulässig
Jetzt gab auch das Verwaltungsgericht Berlin der DUH recht: Der Bundesverkehrsminister muss der DUH das von der Volkswagen AG im November 2015 übermittelte Dokument zu den seinerzeit eingestandenen falschen CO2-Werten bei den manipulierten Fahrzeugen aushändigen.
Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines Mangels an Arbeit, der auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruht, aufgegeben hat, bleibt die Eigenschaft eines Selbständigen und infolgedessen ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat erhalten. Das geht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.12.2017, C-442/16, hervor.
Auslegung der Freizügigkeitsrichtlinie
Der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) hat sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt und wollte wissen, ob der Ausdruck „unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung“ in der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ausschließlich Personen erfasst, die unfreiwillig arbeitslos geworden sind, nachdem sie einer mehr als einjährigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nachgegangen sind, oder auch diejenigen Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nachdem sie eine mehr als einjährige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Mit der aktuellen Novelle zum Bundesministerien-Gesetz wird der bisher beim Bundeskanzleramt angesiedelte Verfassungsdienst eine Sektion des Bundesminiteriums für Justiz. Damit fällt neben den Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums, das nun in das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) umbenannt wurde.
Die Zuständigkeit für das Verfahrensrecht der Behörden und Verwaltungsgerichte liegt jetzt ebenso beim Justizministerium wie die Organisation der Verwaltungsbehörden und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu besorgen haben. Auch die Datenschutzbehörde ist nicht mehr beim Bundeskanzleramt, sondern dort angesiedelt.
#MeToo ist zum Inbegriff für sexuelle Belästigungen und Übergriffe geworden, denen vor allem Frauen zum Opfer fallen.
Über den Bereich des Sports sind zunehmend auch Kinder als Betroffene in den Blickpunkt geraten. Genügen die rechtlichen Mittel, die dagegen zur Verfügung stehen, können sich umgekehrt auch Beschuldigte ausreichend gegen falsche Vorwürfe wehren?
Die Europäische Kommission fordert die EU-Mitgliedsländer auf, stärker gegen Schwarzarbeit von illegal eingereisten Migranten vorzugehen. Um illegale Migration zu bekämpfen, sei es u.a. notwendig die entsprechende Richtlinie („Employers Sanctions Directive“) in vollem Umfang umsetzen. Dazu gehörten auch mehr Kontrollen durch die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden.
Es sei unbedingt erforderlich, zu vermeiden, dass irreguläre Migranten irreguläre Arbeit auf dem Schwarzmarkt in Europa finden. Das sei „unfair“ gegenüber den betroffenen Volkswirtschaften, aber auch gegenüber den schutzlosen irregulär Beschäftigten, sagte der für Migrationsfragen zuständige EU-Innenkommissar Dimitris Avramopoulos.
Die deutschen Verwaltungsgerichte ächzen immer mehr unter der hohen Zahl von Klagen abgelehnter Asylbewerber. Die Zahl der Verfahren habe sich im abgelaufenen Jahr gegenüber 2016 auf rund 200.000 verdoppelt, wie der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller, der Deutschen Presse-Agentur in Berlin sagte. Insgesamt habe sich die Zahl der bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Asylklagen im vergangenen Jahr von rund 70.000 auf 320.000 erhöht.
Seegmüller sagte, die „Asylkrise“ habe auch Schwächen des Prozessrechts offenbart. So seien die Regeln für Beweisanträge und Ablehnungsgesuche zu schwerfällig.
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