Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte in seiner Entscheidung die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nur auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt; im Übrigen erklärte es die ordentliche Revision für unzulässig. Gegen diese Entscheidung erhoben die Revisionswerber jeweils (in einem Schriftsatz) eine ordentliche Revision verbunden mit einer außerordentlichen Revision.
Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis Ro 2017/04/0020 bis 0021, Ra 2017/04/0083 bis 0084 vom 29. November 2017 zu dieser Vorgangsweise klar, dass eine Revision nur gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.
Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes können grundsätzlich voneinander rechtlich trennbare Aussprüche enthalten; in diesem Fall sind die Aussprüche separat anfechtbar. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den VwGH in Betracht. Ist die angefochtene Entscheidung dagegen rechtlich untrennbar, so kann durch das Verwaltungsgericht nur die Revision für zulässig oder unzulässig erklärt werden; somit nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden.
„Entscheidungsfrist“ des § 43 VwGVG beginnt nach Aufhebung durch den VwGH neu zu laufen
Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt nach § 43 VwGVG das Straferkenntnis außer Kraft und das Verfahren ist einzustellen. In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 43 VwGVG neuerlich zu laufen beginnt.