VwGH Judikatur / Ordentliche Revision: Begründung der Zulässigkeit

Auch wenn das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt, kann der Revisionswerber verpflichtet sein, deren Zulässigkeit zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine, die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage aufgeworfen, den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1. zweiter Satz VwGG somit nicht Genüge geleistet.

In diesem Fall hat der Revisionswerber auch bei der Erhebung der ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen.

In der vorliegenden Revision wird darin zur Zulässigkeit bloß auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes verwiesen – Zurückweisung.

Ro 2016/10/0021-5, 20. 12. 2017

 

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