Der von der EU-Kommission durchgeführte jährliche Vergleich der Belastung und Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedsstaaten zeigt für Österreich ein sehr differenziertes Bild.
Während der Anfall neuer Verfahren im Bereich der Zivil- und Handelsgerichte – bezogen auf die Bevölkerungszahl – in den Jahren 2016 bis 2018 nahezu unverändert blieb (Abbildung 3), war in diesem Zeitraum ein massiver Anstieg neuer Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu verzeichnen (Abbildung 4). Nur Schweden und Deutschland hatte noch höhere Zuwachsraten. Auch bei der Zahl der vor den Verwaltungsgerichten insgesamt anhängigen Verfahren zählt Österreich – wieder bezogen auf die Bevölkerungszahl – zu den Spitzenreitern in Europa. Nur in Griechenland und Deutschland haben die Verwaltungsrichter noch höhere Belastungszahlen (Abbildung 15).
Das „Global Pandemic Network“ (GPN), ein weltweites Netzwerk von Wissenschaftlern und Experten zum Austausch über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, veranstaltet am 15. Juli 2020 ein Webinar zum Thema „Covid-19 und Städte. Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Menschenrechten und Umweltschutz“.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte in einer Vorababfrage an den EuGH Zweifel an seiner eigenen „institutionellen Unabhängigkeit“ geltend gemacht und dazu ausgeführt, die rein „funktionelle“ Unabhängigkeit der Richter reiche nicht aus, „um ein Gericht vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren“. (Siehe dazu: 
Die vom Gesundheitsminister zu Beginn der Corona-Krise verordneten Ausgangsbeschränkungen werden nun doch ein Fall für den Verfassungsgerichtshof.
In seiner ersten Entscheidung über die Covid-19-Maßnahmen der Regierung hat der Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte zurückgewiesen.
In einem Schadensersatzverfahren betreffend abgasmanipulierte Dieselfahrzeuge hat sich ein Richter des Landgerichtes Erfurt an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gewandt. In einem Vorabentscheidungsverfahren verlangt er u.a. nach Klärung, ob „es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ handelt.
Mit der Corona-Pandemie hat auch Europa sein Rendezvous mit digitalen Überwachungsmethoden. Ein im letzten Monat veröffentlichter Artikel des Londoner