Viele der vom Verfassungsgerichtshof gekippten Corona-Maßnahmen waren zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung schon nicht mehr in Kraft. Die Entscheidung, ob freiheitsbeschränkende Maßnahmen verhältnismäßig sind oder nicht, erfolgte oft erst nach einem monatelangen Verfahren.
So wurde z.B. im Frühjahr 2020 mit durch die damals geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung das Betreten von Sport- und Freizeitbetrieben untersagt ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) hatte Bedenken, ob das angefochtene Betretungsverbot vom Gesetz gedeckt ist und stellte den beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung, dass dieses Betretungsverbot gesetzwidrig war. Knapp ein Jahr später folgte der Verfassungsgerichtshof der Auffassung des LVwG und hob das Verbot als gesetzwidrig auf, zu einem Zeitpunkt, als das angefochtene Betretungsverbot bereits außer Kraft war (V 530/2020).
Verwaltungsrichter fordern rascheren Rechtsschutz