Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist das Zusammenspiel von mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses und dessen schriftlicher Ausfertigung unklar.
Da die Frage, wann ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in rechtliche Existenz tritt, also als „erlassen“ gilt, für den Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung ist, wurde die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen.
Beim Verwaltungsgericht Wien wurde in einem administrativen Verwaltungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das abweisende Erkenntnis nach Ende der Verhandlung mündlich verkündet. Vom Beschwerdeführer wurde zur Erhebung der Beschwerde nicht die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses abgewartet, sondern bereits vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gegen das mündlich verkündete Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.