Bankenschließung im Mandatsverfahren
Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Diese Bestimmung ist als Rechtsgrundlage für jenen 36 seitigen Bescheid herangezogen worden, mit dem die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde die HETA ASSET RESOLUTION AG (Rechtsnachfolgerin der HYPO ALPE ADRIA) geschlossen hat.
Wenn auch mit Besonderheiten: Denn mit dem am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) hat der Gesetzgeber für Bankenschließungen in § 116 so etwas wie ein Mandatsverfahren „sui generis“ mit einer Reihe von Sonderbestimmungen geschaffen.
Altersdiskriminierung: EuGH bestätigt Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers
Nachdem das neue Besoldungsrecht des Bundes mit den Änderungen zur Vordienstzeiten-Anrechnung in Kraft getreten ist, beginnen die Dienstbehörden des Bundes die anhängigen Anträge auf Neufesetzung des Vorrückungsstichtages „abzuarbeiten“.
Der Glanz scheint verblasst – viele Richterstellen bleiben unbesetzt. Die Gerichte senken schon die Hürden für die Einstellung. Doch es ist auch Entlastung in Sicht.