Die Automatenbranche wirft der Finanz vor, übertrieben hart vorzugehen und ihre Befugnisse zu überschreiten. Außerdem sei das Glücksspielgesetz (GSpG) sowieso EU-rechtswidrig, das Automatenverbot existiere also gar nicht.
Umgekehrt beschweren sich auch die staatlichen Kontrolleure über ihre „Gegner“: „Abgesehen von der Ausreizung sämtlicher Rechtsmittel gegen faktische Amtshandlungen und Bescheide würden die Mitarbeitenden der Finanzpolizei mit einer Flut von unhaltbaren, aber diskreditierenden Vorwürfen überschwemmt“. Die Finanzpolizisten würden mit Besitzstörungsklagen eingedeckt, ihnen werde Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch vorgeworfen. Hinzu kämen Amtshaftungsklagen.
Mehr als 2000 Kontrollen von 2013 bis 2015
Verfügt die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Behörde über (zuverlässige) Informationen über systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat, die eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Betroffenen nach der Übergabe iS von Art 4 GRC befürchten lassen, kann sie die Vollstreckung von zusätzlicher Informationserteilung durch die ausstellende Justizbehörde abhängig machen.
Nach den
Viel wird in den letzten Monaten und Jahren – meist unter dem Schlagwort: Justiz 3.0 – über die fortschreitende Digitalisierung unseres Arbeitsumfeldes, die möglichen Chancen, Risiken, Gefahren und Einsparungspotentiale diskutiert.
Als ein mit Anlegerverfahren befasster Richter ging Harald Wagner, Obmann der Wiener Sektion der Richtervereinigung, in seinem Vortrag der Frage nach, ob bzw. wie im richterlichen Alltag der Spagat zwischen hohen Qualitätsanforderungen und hohem „Output“ gelingen kann.
Mit einer in der vergangenen Woche vom Europäischen Parlament angenommenen neuen Regelung werden die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden vereinfacht.
