Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verbietet, gegen einen Drittstaatsangehörigen vor der Einleitung eines Rückkehrverfahrens allein deshalb eine Freiheitsstrafe zu verhängen, weil er über eine Binnengrenze des Schengen-Raums illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden (Urt. v. 07.06.2016, Az. C-47/15).
Die Richtlinie sieht vor, dass gegen jeden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Diese Entscheidung eröffnet grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Rückkehr. Wird sie nicht beachtet, so können im Anschluss Maßnahmen zur zwangsweisen Abschiebung erfolgen.
Verwaltungshaft bleibt möglich
Für den Fall, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die zwangsweise Abschiebung unter Einsatz von Maßnahmen durchzuführen, durch die so wenig Zwang wie möglich ausgeübt wird. Nur, wenn das Ziel der Abschiebung andernfalls gefährdet würde, kann der Mitgliedstaat die betreffende Person in Abschiebehaft nehmen, deren Dauer in keinem Fall 18 Monate überschreiten darf.
Eine Inhaftierung ist demnach nur dann möglich, wenn der illegal Eingereiste einer Aufforderung zur freiwilligen Rückkehr nicht nachkommt, entschieden die Richter. Zwar dürfen Drittstaatler weiterhin in Verwaltungshaft genommen werden, z.B. um zu klären, ob sie sich illegal im Land aufhalten. Es müsse aber gewährleistet sein, dass Abschiebehäftlinge in Verwaltungshaft und nicht gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht werden.
Hier den Beitrag in „Legal tribune online“ lesen …