VwGH anerkennt GmbH-Geschäftsführung auf Basis eines Werkvertrags

presse-logoEine gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit schließt eine selbstständige Tätigkeit nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat einer GmbH-Geschäftsführerin zugebilligt, auf Basis eines Werkvertrags und nicht eines Dienstverhältnisses tätig zu sein. Maßgeblich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des Einkommensteuergesetzes ist die persönliche Weisungsgebundenheit.


So lautet zwar die ständige Rechtsprechung des VwGH. Trotzdem wich der unabhängige Finanzsenat (UFS, jetzt: Bundesfinanzgericht), Außenstelle Wien, von dieser Linie ab. Er billigte die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen gegenüber einer GmbH, die unter anderem eine Geschäftsführerin für Rechungswesen, Finanzierung und Controlling hatte (2013/15/0202). Nach deren Angaben entsprach das genau dem, was sie auch als freiberufliche Steuerberaterin machte.

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