
In seiner Entscheidung Ra 2016/03/0027 vom 22.06.2016 bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung, dass nach den Verfahrensvorschriften grundsätzlich eine meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist.
Darum ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng beschränkt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.
Zu der im Anlassfall vom Verwaltungsgericht geltend gemachten fehlenden Interessensabwägung durch die Behörde in angefochtenen Bescheid und Überlastung eines richterlichen Organs weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach die Behörden – nunmehr auch Verwaltungsgerichte – dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Überlastung kann somit eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGG grundsätzlich nicht begründen.